Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 29.01.1997 – 3 StR 617/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR_617/96

vom

29. Januar 1997 in der Strafsache

gegen

Rüdiger w CD aus VERREEED, geboren am EEE 1967 ir ven- DEE.

wegen versuchten Totschlags

2- F

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. September 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch muß der Strafausspruch auf Antrag des Generalbundesanwalts aufgehoben werden (§ 349 Abs. 4 StPO), weil das Landgericht die Frage des minder schweren Falls nach § 213 2. Alt. StGB nicht umfassend geprüft hat. Nach Sachlage hätte es in den Urteilsgründen die Frage erörtern müssen, ob das Zusammen-

treffen der "vertypten" Schuldmilderungsgründe des Versuchs und der erheblich verminderten Schuldfähigkeit die Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags rechtfertigt (vgl. u.a. BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, unvollständige 5 und 7). Die Umstände des Falls lassen eine solche Wertung nicht als so fernliegend erscheinen, daß auf eine solche Erörterung hätte verzichtet werden können. Auch reicht die vorangestellte Mitteilung, daß von der doppelten Strafmilderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 1 StGB wegen Versuchs und wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit Gebrauch gemacht werde, bei den weitgehend pauschalen Erwägungen zu § 213 2. Alt. StGB nicht aus, um dem Senat die Überzeugung zu vermitteln, daß die vertypten Milderungsgründe bei der Bewertung nach § 213 2. Alt. StGB berücksichtigt worden sind. Zwar können die Umstände, daß der Versuch wegen der Lebensgefährlichkeit der beigebrachten Verletzungen der Tatvollendung nahe kam, daß das Tatopfer, die Freundin des Angeklagten, von ihm, wie er wußte, schwanger war und daß er wegen gefährlicher Körperverletzung vor-

AR

bestraft ist, dazu führen, die Annahme eines minder schweren Falls trotz der beiden vertypten Milderungsgründe zu verneinen. Solche Erwägungen zur ergänzenden Rechtfertigung der tatrichterlichen Entscheidung anzustellen, ist jedoch nicht Sache des Revisionsgerichts. Die Würdigung dieser Gesichts-

punkte muß vielmehr dem neuen Tatrichter vorbehalten werden.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach Pfister