Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 29.01.1997 – 2 StR 463/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Mb BUNDESGERICHTSHOF

‚BESCHLUSS

2 StR 463/96

Kl

vom

29. Januar 1997 in der Strafsache

gegen

Gerhard Sebastian S EEE aus Ee 2 geboren am) 1938 in

wegen Betruges u.ä.

hier: Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgeset2

6

- 2 -

per 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar

1997 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. September 1995

wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen und wegen versuchten Betruges verwarnt, eine Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten; die weitergehenden Vorwürfe der Anklage hat es als nicht erwiesen angesehen und den Angeklagten freigesprochen. Eine Entschädigung für die vom 15. Juli bis 3. Dezember 1992 erlittene Untersuchungshaft hat das Landgericht dem Angeklagten versagt. Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht hat der Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Die von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten eingelegten Revisionen hat

der Senat mit Urteil vom heutigen Tage verworfen.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG). Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung, die hier in tatsächlicher Hinsicht keine weitere Klä-

rung voraussetzt, zuständig (§ 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m. S§ 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Die sofortige Beschwerde ist rechtzeitig mit einem beim Landgericht am 8. November 1995 eingegangenen Schriftsatz eingelegt worden, weil die Bekanntgabe der Versagung einer Entschädigung erstmals mit Zustellung des Urteils am 2. November 1995 erfolgt ist.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Zutreffend hat das Landgericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG angenommen, daß es nach den Umständen des Falles nicht der Billigkeit entspricht, den Angeklagten für erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Von einem Mißverhältnis der vorläufigen Maßnahme zur endgültig angeordneten kann nicht die Rede sein (vgl. BGH GA 1975, 208). Zwar ist die im Urteil ausgesprochene Sanktion geringer ausgefallen als die im Verlauf des Verfahrens bereits vollzogene Untersuchungshaft. Dennoch hat das Landgericht einen Entschädigungsanspruch des Angeklagten zutreffend unter Hinweis darauf versagt, daß das Zurückbleiben der Verurteilung hinter der Strafverfolgungsmaßnahme auf der umfassenden Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung beruht (vgl. hierzu Meyer, Strafrechtsentschädigungsgesetz 3. Aufl. § 4 Rdn. 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 4 StrEG Rdn. 5; Göhler 11 zu $S 110 OWiG; BGHR StPO § 153 II Schuld 1). Des weiteren hat das Landgericht sämtliche von dem Beschwerdeführer zur Begründung einer Entschädigungspflicht vorgebrachten Folgen des Strafverfahrens im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, so daß es davon absehen durfte, diese erneut im Rahmen seiner nach Billigkeitsgrundsätzen zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Von Belang

16

-4-

ist in diesem Zusammenhang auch, daß für den Fall des Widerrufs der dem Angeklagten eingeräumten Bewährung (ss 59a, S6f StGB) und einer damit verbundenen Verurteilung des Angeklagten zu der vorbehaltenen Geldstrafe, die erlittene Untersuchungshaft nach $S 51 Abs. 1 und 4 StGB anzurechnen wäre, SO daß lediglich wenige Tage Untersuchungshaft verblieben, für

die kein Ausgleich erfolgte. Jähnke Theune Niemöller

Bode Rothfuß