Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 23.01.1997 – 5 StR 668/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 23, Januar 1997 in der Strafsache gegen

Andreas Ernst S EB aus rau. dort geboten am MED 1555,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 1997 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Se wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juni 1996 in den Schuldsprüchen gegen diesen Angeklagten nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Aufrechterhalten bleiben die Feststellungen zum äußeren Hergang der Taten, zu ihrer jeweiligen Rechtswidrigkeit und zu Vorsatz und Fahrlässigkeit im natürlichen Sinne. Insoweit wird die weitergehende Revision nach S$S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Beschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit

der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO, ebenso die Sachrüge, soweit sie die Feststellungen zum Hergang der Taten und deren rechtliche Bewertung

- abgesehen von der Frage der Schuld des Beschwerdeführers - betrifft. Hingegen hält die Begründung, mit der das Schwurgericht einen Vollrausch des Beschwerdeführers ausgeschlossen hat, sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

Der Beschwerdeführer war bei Begehung der - ersichtlich unmittelbar nacheinander verübten - Taten stark alkoholisiert. Das Schwurgericht geht von einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 3,5 %0 aus; angesichts der Urteilsfeststellungen zu Tatzeit und Blutentnahme (UA S. 20, 24) würde eine Rückrechnung nach den Grundsätzen der gefestigten Rechtsprechung (BGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentration 8; § 21 Blutalkoholkonzentration 24; jeweils m.w.N.) sogar 3,61 %0o ergeben. Bei einer so hohen Blutalkoholkonzentration liegt selbst bei schweren Gewaltdelikten wie dem hier mitabgeurteilten Kapitalverbrechen ein alkoholbedingter Ausschluß der Steuerungsfähigkeit nahe (std. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 14 m.w.N.).

Das Schwurgericht verneint einen Ausschluß der Steuerungsfähigkeit gleichwohl. Indes erweisen sich die dem zugrunde liegenden Erwägungen als nicht tragfähig, wenngleich sie im Einklang mit der Beurteilung durch zwei medizinische Sachverständige stehen. Das Schwurgericht verweist zum einen auf die Alkoholgewohntheit des Beschwerde-

führers. Diese mag im Zusammenwirken mit anderen aussagekräftigen psychodiagnostischen Kriterien geeignet sein, eine noch erhaltene Steuerungsfähigkeit auch bei hochgradiger Alkoholisierung zu belegen. Solche Kriterien sind hier aber nicht erkennbar. Die Ausführungen, einer der Sachverständigen habe bei dem Kapitalverbrechen "keine Hinweise für eine Schuldunfähigkeit feststellen können" (UA S. 30), sind für den Senat angesichts der Urteilsfeststellungen zum Tatablauf nicht nachvollziehbar: Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit dem Mitangeklagten auf das Opfer des Kapitalverbrechens zunächst gewalttätig eingewirkt, weil der hochgradig betrunkene Mann einen Geldbetrag, den ihm die Angeklagten zum Erwerb weiteren gemeinsam zu konsumierenden Alkohols gegeben hatten, hierzu nicht verwendet hatte und zur Rückgabe gezwungen werden sollte. Nachdem die Angeklagten auch noch Einrichtungsgegenstände des Opfers aus dem Fenster geworfen hatten, fand sich der vermißte Geldbetrag im Zimmer des Opfers auf ungeklärte Weise wieder an. Gleichwohl wollten die Angeklagten dem Opfer "einen Denkzettel verpassen"; sie hängten den nunmehr gänzlich unbekleideten Mann, den jeder an einem Bein festhielt, mit dem Oberkörper weit aus dem Fenster, um ihn in Angst und Schrecken zu versezten. Auf ungeklärte Weise entglitt das Opfer zunächst dem Beschwerdeführer. Der Mitangeklagte konnte den Mann allein nicht halten; dieser fiel aus dem Fenster und stürzte zu Tode.

Dem Geschehensablauf sind deutliche Hinweise auf eine hochgradige Enthemmung des Beschwerdeführers und auf einen weitgehenden Verlust der Kontrolle über sein Verhalten zu entnehmen. Allein das anschließende Alamieren eines Krankenwagens ist, schon weil es naheliegend auf einen Ernüchterungseffekt im Blick auf den schrecklichen Taterfolg zurückgehen kann, kaum aussagekräftig. Auch im Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem weiteren Tatopfer, das er - offenbar im Anschluß an die andere Tat - ohne erkennbaren Anlaß zunächst beschimpft und sodann gemeinsam mit einem Mittäter mißhandelt hatte, vermag der Senat ein "gezieltes Vorgehen" (UA S. 36), welches eine insgesamt noch erhaltene Steuerungsfähigkeit zu belegen geeignet wäre, nicht zu sehen. Der Umstand, daß Zeugen eine "auffällige Alkoholisierung" des Beschwerdeführers nicht beschrieben haben (UA S. 30), ist angesichts des Tathergangs und zumal vor dem Hintergrund, daß jene Zeugen überwiegend gleichfalls mehr oder weniger stark alkoholisiert gewesen sein dürften, ebenfalls für einen Ausschluß der Voraussetzungen der SS 20, 323a StGB hier nicht hinreichend aussagekräftig.

Da nicht sicher ist, daß der Tatrichter gegen den Beschwerdeführer bei einem Schuldspruch wegen

- naheligend vorsätzlichen - Vollrausches eine Freiheitsstrafe in Höhe der erkannten Gesanmtfreiheitsstrafe verhängt hätte, bedarf die Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers neuer Verhandlung. Auf den wegen des Kapitalverbrechens gleichermaßen schuldig gesprochenen Mitangeklagten, der nicht Revision eingelegt hat, ist die

Aufhebung jedenfalls deshalb nicht zu erstrecken (Ss 357 StPO), weil der Tatrichter bei ihm unter Berücksichtigung von Nachtrunk zur Feststellung einer deutlich geringeren Alkoholisierung zur Tatzeit (2,8 %0) gelangt ist. Der neue Tatrichter wird auch die Frage einer Maßregel nach 5 64 StGB gegen den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der bislang zu seinen Alkoholerfahrungen und -gewohnheiten getroffenen Feststellungen (UA S. 6 £., 18) erneut zu bedenken haben. Die zur Ablehnung der Maßregel im angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen, die - freilich ebenfalls im Einklang mit einem medizinischen Sachverständigen - maßgeblich auf fehlende Entzugserscheinungen und mehrfachen Alkoholverzicht abstellen, lassen besorgen, daß der bisherige Tatrichter das Vorliegen eines Hanges an einen zu engen Maßstab (vgl. nur BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4 und 5) geknüpft hat.

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