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BGH Urteil vom 23.01.1997 – 4 StR 591/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

4 StR_591/96

vom

23. Januar 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Tolksdorf, Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Prof. Dr. GE :.: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte in

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Juli 1996

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs

Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Näherer Erörterung bedarf

nur folgendes:

1. Entgegen der. Ansicht des Beschwerdeführers ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe tateinheitlich mit dem Tatbestand des § 177 StGB auch den des $S 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, nicht zu beanstanden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Anwendungsbereich der §§ 177, 178 StGB bei Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses stets auch § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt ist oder ob Fälle denkbar sind, in denen es aufgrund der Gewaltanwendung ausgeschlossen ist, zugleich einen Mißbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen. Denn

hier hat der Angeklagte das Abhängigkeitsverhältnis bis zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs mißbraucht: Bei Begehung der Tat setzte er seine stiefväterliche Autorität ein, als er seine Stieftochter, deren Folgsamkeit er kannte und die sich üblicherweise seinen Anordnungen fügte, unvermittelt in das eheliche Schlafzimmer "schubste", um dort entsprechend seinem Plan mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Er "erklärte ihr, daß sie in dieser Nacht bei ihm schlafen werde", und - als sie sich zunächst widersetzte - "befahl (er) dem Mädchen in kategorischem Tonfall, daß sie im Elternschlafzimmer bleiben soll" (UA 7). Damit setzte er bewußt in einer für die Schutzbefohlene erkennbaren Weise seine Macht und Überlegenheit als Mittel ein, sich diese gefügig zu machen (vgl. BGHSt 28, 365, 367; BGH StV 1981, 543; NStZ 1982, 329; vgl. auch Laufhütte in LK StGB 11. Aufl. § 174 Rdn. 16). Daß der Angeklagte nicht allein dadurch, sondern nur mit zusätzlichem Einsatz von Gewalt und Drohung zu dem von ihm erstrebten Erfolg gekommen ist, schließt den Mißbrauch nicht aus (vgl. auch Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 174 Rdn. 12).

2. Auch der Strafausspruch ist revisionsrechtlich nicht

zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts hat die Strafkammer die die Strafzumessung im engeren Sinne bestimmenden Gesichtspunkte (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) ausreichend dargelegt. Zwar muß der Tatrichter nach Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Unstände vornehmen, um die schuldangemessene Strafe zu finden (BGH

AD

NStZ 1985, 164; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 1, 2, 4). Doch hat das Landgericht dagegen nicht dadurch verstoßen, daß es sich zur Begründung auf den Hinweis beschränkt hat, es habe "unter eingehender Abwägung sämtlicher vorgenannter Strafzumessungsgründe" auf die verhängte Strafe "als tat- und schuldangemessen erkannt" (UA 22). Der Strafkammer war es nicht verwehrt, bei der Strafzumessung im engeren Sinne auf die Umstände, die schon zur Bestimmung des Strafrahmens gedient haben, zurückzukommen (BGHSt 26, 311). Ob die Bezugnahme ausreicht oder ob die Erwägungen zur Strafzumessung im engeren Sinne näherer Darlegung bedürfen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Senatsentscheidungen BGH NStZ 1984, 214 und BGHR StGB $S 46 Abs. 1 Begründung 15 besagen nichts anderes. Je eingehender die bestimmenden Strafzumessungserwägungen schon bei der Prüfung des minder schweren Falles erörtert worden sind, desto eher wird die Bezugnahme hierauf zur Begründung der verhängten Strafe ausreichen, um auch dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob sich der Tatrichter von rechtsfehlerfreien Erwägungen hat leiten lassen. So liegt es hier, zumal das Landgericht zuvor noch abschließend bemerkt hat, die Tat sei nur aufgrund des § 21 StGB als minder schwerer Fall einzu-

stufen.

Die Strafzumessung hält auch im übrigen revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat weder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen, noch löst sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Auch die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe durch die Tat "seine Familie zerstört"

(UA 22), ist hier rechtlich nicht zu beanstanden. Der vor-

liegend zur Beurteilung stehende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von demjenigen, welcher der von dem Revisionsführer zitierten Senatsentscheidung (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 3) zugrunde lag. In jedem Fall war die vollständige Zerstörung des Familienverbandes dem Angeklagten deswegen nicht zusätzlich anzulasten, weil sie darauf beruhte, daß das Kind infolge des Fehlverhaltens der Mutter

auch bei dieser keine Unterstützung gefunden hat.

Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf

Athing Solin-Stojanovic