Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 07.01.1997 – 5 StR 508/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

vom 7. Januar 1997 in dem Sicherungsverfahren gegen

Hans-Joachim Ri aus raum, geboren am EEE 1959 ir u

wegen Unterbringung

Pa

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte,

Richter Häger,

Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin (ue

als Verteidigerin,

Justizangestellte CEEED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Mai 1996 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dadurch entstandenen notwendi-

gen Auslagen des Beschuldigten zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatri-Schen Krankenhaus abgelehnt. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat keinen Erfolg.

rn I .

Nach den Feststellungen beging der Beschuldigte von Dezember 1994 bis Juli 1995 in 30 Fällen mit Strafe bedrohte Handlungen: Er entwendete in

29 Fällen aus Kaufhäusern oder aus Selbstbediehungsläden großer Ladenketten Kaffee, Spirituosen und in einem Fall Kleidung. Der Verkaufswert der gestohlenen Waren lag jeweils zwischen 70 DM und 160 DM. Stets wurde der Beschuldigte bei der Tat beobachtet und anschließend gestellt, so daß ihm das Stehlgut wieder abgenommen werden konnte. In

einem Fall schlug der Beschuldigte das Seitenfenster eines Fahrzeugs ein, um das Autoradio zu stehlen. Auch diese Tat wurde beobachtet, und es blieb bei dem Versuch. Der Beschuldigte litt zur Tatzeit an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, die einen chronischen Verlauf aufweist. Diese wertet das Landgericht als eine krankhafte seelische Störung, bei der die Voraussetzungen der SS 20 und 21 StGB sicher vorlägen.

Sachverständig beraten, hat die Strafkammer sich die Überzeugung gebildet, daß zwar von dem Beschuldigten auch in Zukunft weitere ähnliche Taten zu erwarten seien. Sie ist jedoch der Auffassung, daß diese nicht als erheblich anzusehen seien und der Beschuldigte deshalb für die Allgemeinheit nicht gefährlich im Sinne von § 63 StGB sei.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision greift das Urteil mit der Sachrüge an und beanstandet im wesentlichen, daß der Tatrichter hinsichtlich der Schwere der künftig zu erwartenden Taten von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen

sei. II. Die Beanstandungen treffen nicht zu.

l. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer festgestellt, daß der Beschuldigte an einer krankhaften seelischen Störung, nämlich an einer chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, leidet und die rechtswidrigen Taten infolge dieser krank-

haften seelischen Störung begangen hat. Allerdings enthält das Urteil keine Ausführungen darüber, ob der Beschuldigte aufgrund seiner Krankheit nicht fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen, oder ob er nicht in der Lage war, nach solcher Einsicht zu handeln (vgl. etwa BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat jedoch folgendes: Die Strafkammer ist zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, seine Steuerungsfähigkeit sei als Folge seiner Krankheit möglicherweise ausgeschlossen

(§ 20 StGB), zumindest sei sie zur Tatzeit sicher erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB).

2. Es ist im Ergebnis hinzunehmen, daß die Strafkammer den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten abgelehnt hat.

a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert den Betroffenen außerordent- “lich. Sie darf deswegen nur angeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (so BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Es muß wahrscheinlich sein, daß der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gestört wird (BGHR StGB Gefährlichkeit 8, 16). Die Unterbringung in einem psychjiatrischen Krankenhaus darf nicht angeordnet werden, wenn - im Blick auf § 62 StGB - die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belastende Maßregel außer Verhältnis zu der Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen würde (BGHR StGB

S 63 Gefährlichkeit 17). Die zu erwartenden Straftaten müssen in diesem Sinne erheblich sein. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu ermitteln.

b) Es stellt keinen Rechtsfehler dar, daß das Landgericht die bisherigen und die zu erwartenden Taten des Beschuldigten nicht als erhebliche Taten in dem beschriebenen Sinne eingestuft hat.

Die überwiegende Anzahl der von dem Beschuldigten begangenen Taten verließ nicht den Bereich der geringfügigen Kriminalität. In den meisten Fällen lag der Verkaufswert des Stehlguts unter 100 DM, nur in einigen Fällen knapp darüber. Die Schwelle im hier maßgeblichen Zusammenhang noch geringfügiger Kriminalität ist allenfalls bei dem versuchten Diebstahl des Autoradios überschritten (vgl. zur Erheblichkeit BGHR StGB 5 63 Gefährlichkeit 20; BGH StV 1992, 571, 572).

Auch die früheren Taten des Beschuldigten, der seit 1981 immer wieder auffällig geworden ist, übersteigen nur in Einzelfällen den Bereich der geringfügigen Straftaten. Dies gilt insbesondere für einen Wohnungseinbruch, der allerdings bereits zehn Jahre zurückliegt. Seither hat der Beschuldigte eine Tat vergleichbaren Gewichts nicht mehr begangen. Die seit 1992 überwiegend wegen Schuldunfähigkeit eingestellten Verfahren betreffen im wesentlichen Ladendiebstähle und Beförderungser-

schleichungen.

Anhaltspunkte dafür, daß zukünftige Taten den Rahmen der bislang begangenen Taten überschreiten werden, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Tatrichter hat bei der Gesamtbewertung auch nicht verkannt, daß in Zukunft nicht nur einzelne, sondern eine Fülle derartiger Diebstahlshandlungen von dem Beschuldigten zu erwarten sind. Er hat dazu ausgeführt, daß die erwartete Vielzahl kleinerer Diebstähle hier nicht die Annahme rechtfertige, daß ein Bereich erreicht werde, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen könne. Diese Annahme widerspricht bei Delikten der vorliegenden Art grundsätzlich nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. So hat auch der erkennende Senat in einem Fall häufig begangener Zechprellereien die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 17; vgl. auch BGHR StGB 8 63 Gefährlichkeit 20). Dies mag bei Serientaten mit einem zu erwartenden gewichtigen Gesamtschaden anders zu beurteilen sein.

In den festgestellten Fällen ist letztlich durchweg kein Schaden entstanden, weil der Beschuldigte aufgrund seines auffälligen Äußeren bei der Tat

‘ Jeweils beobachtet wurde und anschließend gestellt werden konnte. Die leichte Erkennbarkeit eines Täters relativiert seine Gefährlichkeit und kann deshalb bei der gebotenen Gesamtwürdigung berücksichtigt werden (vgl. hierzu BGH NJW 1955, 837, 838; Hanack in LK 11. Aufl. $S 63 Rdn. 52).

a 7

Entgegen der Auffassung der Revision begründet die "Einstufung der Taten als gewerbsmäßig im Sinne von S 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB nicht die Erheblichkeit im Sinne von § 63 StGB. Allerdings ist der Revision zuzustimmen, daß der jeweilige Deliktstyp bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Bedeutung ist. So spielt es eine Rolle, ob es sich um beunruhigende oder erhöht gefährliche Taten (2.B. Einbruchsdiebstähle oder Gewaltkriminalität) handelt (Hanack aaO 5 63 Rdn. 54). Die Gewerbsmä-Bigkeit wird jedoch maßgeblich durch ein subjektives Moment begründet, das den konkreten Zuschnitt der Tat und das Maß ihrer Gefährlichkeit für sich nicht beeinflußt.

Laufhütte Häger Basdorf Tepperwien Gerhardt