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BGH Beschluss vom 07.01.1997 – 4 StR 605/96

4. Strafsenat

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A BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR_ 605/96

vom

7. Januar 1997 in der Strafsache

gegen

Andreas CE aus ABB, geboren am ED 156:

in IE, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. Juli 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

l. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge hat - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. November 1996 zutreffend darge-

legt hat - keinen Erfolg.

2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Wie die Revision und der Generalbundesanwalt zu Recht beanstanden, hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie kein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage einer affektbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit eingeholt hat. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen drängte sich bereits im Hinblick auf die vom Angeklagten behauptete Erinnerungslücke hinsichtlich des Tötungsgeschehens auf. Das Landgericht ist der Ansicht, es handele sich dabei "nicht um eine klassische Erinnerungslücke, die symptomatisch für einen Affekt wäre, da diese über die eigentliche Tat hinaus wirken

müßte" (UA 24).

Dies steht nicht in Einklang mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft. Danach stellen gerade eine zeitlich eng begrenzte totale Erinnerungslücke oder inselhaft erhalten gebliebene Erinnerungsreste Kennzeichen für mögliche affektbedingte Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit dar, ohne daß es auf Erinnerungsverluste ankommt, welche die Vorgeschichte der Tat oder das Nachtatverhalten umfassen (Langelüddeke/Bresser Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl.

S. 259; Mende in Venzlaff Psychiatrische Begutachtung, 1986, S. 323 £f.; Rasch Forensische Psychiatrie S. 210 ff.). Entge-

gen der Ansicht der Strafkammer kann also die auf das eigentliche Tötungsgeschehen begrenzte Erinnerungslücke Ausdruck eines affekttypischen Erinnerungsverlustes sein (vgl. BGH StV 1987, 434). Die Unterscheidung eines solchen Symptoms von Schutzbehauptungen und Ergebnissen psychischer Verdrängungsvorgänge ist allerdings schwierig und erfordert in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 1).

Aber auch aus anderen Gründen mußte sich der Strafkammer die Notwendigkeit einer Begutachtung des Angeklagten aufdrängen. Die Tat weist im weiteren und engeren Vorfeld und in ihrem Ablauf Merkmale auf, welche häufig bei Affekthandlungen anzutreffen sind (vgl. hierzu zusammenfassend Salger in Festschrift für Tröndle 1989, 201, 208 f.; Rasch, Die Tötung des Intimpartners, 1964, 94 ff.; Saß Nervenarzt 1983, 557 ff.; vgl. auch BGHR StGB § 21 Affekt 5, 6). Tatvorgeschichte und Tatanlaufzeit waren geprägt von dem äußerst wechselhaften Verlauf der Beziehung des Angeklagten zu Dunja Berndt, die sich zwischen ihm und ihrem Ehemann, den sie im Frühjahr 1995 verlassen hatte, nicht entscheiden konnte. Dieser etwa ein Jahr währende Zustand der Ungewißheit, den ständiger Wechsel von Streit und Versöhnung kennzeichnete, führte zu einer starken gefühlsmäßigen Belastung des Angeklagten, der er sich nicht mehr gewachsen fühlte. Unmittelbar vor der Tat ist der Angeklagte von Dunja BEP mit der erstmals erhobenen Behauptung, sie habe ihn mehrfach betrogen und zudem während des Geschlechtsverkehrs mit ihm häufig an andere Männer gedacht (UA 16), gekränkt worden. Daraufhin kam es zu dem abrupten, elementaren Tatgeschehen, nach welchem sich der Angeklagte der Polizei stellte.

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; den Schuldspruch berührt er dagegen nicht. Aufgrund der Urteilsfeststellungen zum Tatgeschehen und zum Verhalten des Angeklagten kann der Senat ausschließen, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldunfähig (§ 20 StGB) war.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe "eine 26-jährige Frau" getötet, "die noch einen großen Teil: ihres Lebens vor sich hatte" (UA 28), rechtsfehlerhaft ist, weil der strafrechtliche Schutz des Lebens Wertabstufungen grundsätzlich nicht zuläßt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Totschlag 1 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 15. November 1995 - 2 StR

555/95).

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