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BGH Urteil vom 07.01.1997 – 1 StR 666/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

NaaL vom

7. Januar 1997

in der Strafsache

gegen

vahid SC zus Map, geboren am EEE 1969 in VE (Bosnien),

wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 7. Januar 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Landau

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Ep au: EEE

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär in

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 24. Juli 1996

wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer früheren Strafe wegen (gemeinschaftlichen) schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm ferner die Fahrerlaubnis bei

Anordnung einer Sperrfrist entzogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat

keinen Erfolg. I. Verfahrensrügen l. Der Verfahrensrüge mit der die Verletzung der SS 163 a, 136 a StPO geltend gemacht wird, liegt folgen-

des zugrunde:

Ein Jahr nach dem abgeurteilten Raubüberfall auf ein

Juweliergeschäft wurde im März 1996 der Mitangeklagte

P3

DEE als mutmaßlicher Täter ermittelt und festgenommen. In seiner ersten polizeilichen und der nachfolgenden (haft-) richterlichen Vernehmung räumte er die Tat ein, gab allerdings vor, als Alleintäter gehandelt zu haben, obgleich der Angeklagte SW schon zu diesem Zeitpunkt als Tatbeteiligter in Verdacht stand. Fünf Tage nach der Festnahme suchte der ermittelnde Kriminalbeamte den Mitangeklagten, der inzwischen anwaltlich beraten war, in der Haft auf, um ihn ergänzend zu vernehmen. Der Polizeibeamte verzichtete dabei auf eine erneute schriftliche Belehrung über die Beschuldigtenrechte. Zunächst weigerte sich der Mitangeklagte DEE, ohne seinen Rechtsanwalt, der von dem Vernehmungstermin unterrichtet aber nicht erschienen war, weitere Angaben zur Sache zu machen oder irgendwelche Schriftstücke zu unterschreiben. Dennoch entwickelte sich auf den Vorhalt des Polizeibeamten, es gäbe Hinweise auf weitere Tatbeteiligte, ein Gespräch, in dessen Verlauf DB den Angeklagten SC 215 seinen Mittäter belastete. Zugleich kündigte DEE aber wiederholt an, er werde die Sache allein auf sich nehmen, deshalb bezüglich der Beteiligung des Angeklagten auch nichts unterschreiben. Obwohl DB den Kriminalbeamten aufgefordert hatte, sich keine schriftlichen Notizen zu machen, fertigte jener nachträglich einen Vermerk über das Gespräch an, dessen Inhalt er in der Hauptverhandlung als Zeuge bestätigt hat. Die Überzeugung des Landgerichts von der Tatbeteiligung des Angeklagten beruht auch

auf dieser Zeugenaussage.

a) Ihre Verwertung verstieß nicht gegen § 163 a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 136 a Abs. 1 StPO. Zwar irrte

sich der Mitangeklagte bei seinen Äußerungen zur Tatbeteili-

gung des Angeklagten einerseits über deren rechtliche Bedeutung, indem er erkennbar davon ausging, nur schriftlich festgehaltene und von ihm unterzeichnete Angaben seien gerichtsverwertbar. Andererseits vertraute er zugleich irrtümlich darauf, der Polizeibeamte werde seine Äußerungen nicht schriftlich festhalten. Obwohl jener diesen (doppelten) Irrtum erkannt und nicht ausgeräumt hat, liegt darin keine Täuschung im Sinne von § 136 a StPO. Die Vorschrift schließt nicht jede List bei der Vernehmung aus, sondern verbietet nur Irreführungen, die bewußt darauf abzielen, die von

S 136 a StPO geschützte Aussagefreiheit zu beeinträchtigen (BGHSt 31, 395, 399 £.; 35, 328, 329; BGH StV 1989, 515 m. Anm. Achenbach; BGHR StPO S 136 a Abs. 1 Täuschung 5). Im Zweifel ist anhand der gesamten Fallumstände zu prüfen, ob eine von § 136 a Abs. 1 StPO verbotene Einflußnahme auf den Willen des Beschuldigten vorliegt.

Soweit der Mitangeklagte geglaubt hat, nicht protokollierte Angaben gegenüber dem ermittelnden Beamten könnten nicht in das Verfahren eingeführt werden, beruht dieser Irrtum nicht auf einer Täuschung. Zwar hat der Beante es unterlassen, diese falsche Auffassung richtigzustellen, doch war er hier zur Offenlegung der wahren Rechtslage auch nicht verpflichtet (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl.

S 136 a Rdn. 16). Schon mit der Belehrung nach § 136 StPO wird der Beschuldigte nämlich darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Dieses Schweigerecht umschließt jede Art von Angaben zur Sache. Der Revision sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, daß der Mitangeklagte DD anläßlich seiner ersten polizeilichen Vernehmung und der nachfolgenden Ver-

nehmung beim Haftrichter nicht entsprechend belehrt worden wäre. Vielmehr deutet seine - nach anwaltlicher Beratung geäußerte - Weigerung, weiter zur Sache auszusagen, darauf hin, daß er seine Rechte als Beschuldigter kannte. Eine nochmalige Belehrung zu Beginn der ergänzenden Vernehmung war deshalb ebensowenig erforderlich wie eine darüber hinausgehende rechtliche Beratung über die Verwertbarkeit ein-

zelner Äußerungen.

Wenn der Mitangeklagte sich bei dieser Sachlage dazu entschloß, dennoch über die Tat zu sprechen, so mag sein Irrtum über die rechtliche Bedeutung nicht protokollierter Angaben ein Motiv für die Bereitschaft zur Aussage gewesen sein. Der Irrtum kann ihn aber nicht in seiner Aussagefreiheit beschränkt haben. Nach der Belehrung wußte er, daß es sich um Angaben gegenüber einem ermittelnden Polizeibeamten handelte, zu denen er keinesfalls verpflichtet war. Dabei lag es in der Natur der Sache, daß der Beamte sich für diese Informationen ausschließlich zu Ermittlungszwecken interessierte. Letzterer hatte auch nicht gezielt auf die Entstehung des Irrtums hingewirkt, sondern es allein mit Hilfe eines zulässigen - den Stand der Ermittlungen zutreffend darstellenden - Vorhalts erreicht, daß der Mitangeklagte sein

Schweigen brach.

Aus den zuletzt genannten Gründen hat auch die Vorstellung, der Beamte werde den Inhalt des Gesprächs nicht schriftlich festhalten, die Aussagefreiheit des Mitangeklag-

ten nicht eingeschränkt. Dabei kann offenbleiben, ob der

Fall anders läge, hätte der Polizeibeamte diese Hoffnung mittels einer vorgespiegelten Vertraulichkeitszusage genährt

und so zu einer Aussage gedrängt.

b) Ein Verstoß gegen die SS 163 a Abs. 4, 136, 136 a StPO liegt auch nicht darin, daß der Polizeibeamte das Gespräch nicht sofort abbrach, nachdem der Mitangeklagte eingangs geäußert hatte, er wolle ohne seinen Verteidiger nichts mehr zur Sache sagen. Der Senat hat bereits im Urteil vom 21. Mai 1996 (1 StR 154/96, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen = StV 1996, 409 f.) entschieden, daß weder die Strafprozeßordnung noch der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz eines fairen Verfahrens es verbieten, eine Vernehmung im Anschluß an eine anfängliche Aussageverweigerung fortzusetzen, solange nicht mit verbotenen Mitteln auf die Willensfreiheit des zu Vernehmenden und die Durchsetz-

barkeit seines Aussageverweigerungsrechts eingewirkt wird.

Soweit sich die Revision auf die Entscheidung des

5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 1996 (BGHR StPO S 136 Abs. 1 Verteidigerbefragung 3, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) stützt, verkennt sie, daß die Dinge hier anders liegen. Der Mitangeklagte hatte hier bereits einen Verteidiger, der ihn auch schon ausführlich beraten hatte. Von dem weiteren Vernehmungstermin war der Verteidiger unterrichtet. Bei dieser Sachlage konnte das Recht des Mitangeklagten, einen Verteidiger zu Rate zu zie-

hen, nicht mehr verletzt sein.

2. Einen weiteren Verfahrensfehler sieht die Revision darin, daß das Landgericht das Schlußwort des Mitangeklagten DEE nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen hat. Auf der daraus hergeleiteten Verletzung des S 261 StPO könnte das Urteil jedoch nicht beruhen. DEE hat sich in seinem Schlußwort, wie es im Protokoll festgehalten ist und wie es die Revision vorträgt, zu einer Beteiligung des Angeklagten SEE an der von ihm grundsätzlich eingeräumten Tat nicht

geäußert.

II. Die Sachrüge deckt keine Rechtsfehler auf. Soweit die Revision beanstandet, der Tatrichter habe gegen den Grundsatz freier richterlicher Beweiswürdigung verstoßen, erschöpft sie sich in dem unzulässigen Versuch, dessen Be-

weiswürdigung durch eigene Erwägungen zu ersetzen. Schäfer Maul Brüning

wahl Landau