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BGH Beschluss vom 18.12.1996 – 5 StR 705/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5S_StR 705/95

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 18. Dezember 1996 in der Strafsache gegen

1. Jürgen Siegfried Po zu: sm, geboren am ED 1943 in im,

2. Hans-Heinich Foueib aus zei, geboren am :>:3 in Weg ,

wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. De-

zember 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1, August 1995 aufgehoben. Die Angeklagten werden freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die den An-

geklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten (gemeinschaftlichen) Totschlags verurteilt; BEE zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, PP zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr; die Vollstreckung beider Strafen hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg.

1. In den frühen Morgenstunden des 2. Mai 1965 waren die damals 21 Jahre alten Angeklagten, die ihren Wehrdienst bei den Grenztruppen der DDR leisSteten, als Posten (Be) bzw. als Postenführer (PB) zweier verschiedener Streifen an der Grenze zum West-Berliner Stadtteil Lichtenrade eingesetzt. Beide waren mit Schnellfeuergewehren

vom Typ Kalaschnikow ausgerüstet. Gegen 4.30 Uhr versuchte der seinerzeit 18jährige Uwe Bag , die Grenzanlagen in dem von den Angeklagten bewachten Abschnitt zu überwinden und in den Westteil Berlins zu flüchten. Als der Flüchtling im sogenannten "Todesstreifen" auf den die Grenzanlagen abschließenden Stacheldrahtzaun zurannte, wurde er vom Angeklagten BD aus etwa 150 Metern Entfernung entdeckt. BB verständigte seinen Postenführer und gab einen Warnschuß ab. Als Uwe Ba@BB sleichwohl weiter auf die Grenze zurannte, schossen BMW und sein Postenführer abwechselnd in kurzen Feuerstößen auf den geduckt laufenden Flüchtling. Der Angeklagte Po nann die Schüsse des anderen Postenstandes wahr; sie waren für ihn das Zeichen, selbst keine Warnschüsse mehr abgeben zu müssen. Er erkannte deutlich die Umrisse des sich schnell vorwärts bewegenden Flüchtlings und gab, um ein Sperrfeuer zwei bis drei Meter vor den Fliehenden zu legen, zwei bis drei kurze Feuerstöße in Richtung des Flüchtlings ab. Uwe Bag fiel zu Boden; er war durch zwei von PB angefeuerte Projektile an beiden Oberschenkeln getroffen worden. Als er trotz der erlittenen Verletzungen erneut versuchte, sich in Richtung des Stacheldrahtzaunes fortzubewegen, gaben der Angeklagte BB und sein Postenführer weitere kurze Feuerstöße auf den Flüchtling ab, durch die das jetzt endgültig zusammenbrechende Opfer einen Durchschuß des rechten Unterarms sowie eine Verletzung an der linken Hand erlitt. Kurze

Zeit später wurde der stark blutende Flüchtling von einem hinzukommenden Offizier der DDR-Grenztruppen geborgen und ärztlicher Versorgung zugeführt.

2. Die auf der Grundlage dieses Sachverhalts ausgesprochene Verurteilung der Angeklagten wegen eines mittäterschaftlich begangenen Totschlagsversuchs hat keinen Bestand.

a) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten mit (bedingtem) Tötungsvorsatz auf Uwe Be seschossen, durch die getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung tragfähig belegt ist.

In Fällen des Schußwaffengebrauchs an der innerdeutschen Grenze wird - sofern nicht im Einzelfall die Beweislage aufgrund besonderer Sachverhaltsgestaltung anderes ergibt - mit Rücksicht auf den Zeitablauf und im Blick auf die den tödlichen Schußwaffengebrauch einschließende Befehlslage, deren unauffällige Nichtbefolgung manche Grenzsoldaten naheliegend erstrebten, ein Tötungsvorsatz regelmäßig schwer zu beweisen sein, wenn ein Flüchtling unverletzt geblieben ist oder jedenfalls nicht schwer verletzt wurde (vgl. BGHR StGB S 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44).

Der Tatrichter stützt seine Überzeugung zum Tötungsvorsatz bei beiden Angeklagten im wesentlichen auch auf verschiedene tatnah verfaßte Berichte über das Geschehen. Diesen Beweismitteln kommt hier indes nur ein beschränktes Gewicht zu, zumal

da dem Beschwerdeführer Bew nicht sicher nachzuweisen ist, daß ein von ihm abgegebener Schuß das Opfer getroffen hat (UA S. 15). Bedenken bestehen insbesondere gegen die Aussagekraft der als Verurteilungsgrundlage maßgeblich herangezogenen Berichte.

Bei eigenen Berichten von Soldaten liegt es angesichts der Befehlslage auf der Hand, daß ein etwa bewußtes Danebenschießen keine Erwähnung finden konnte. Der Bericht eines Postenführers sowie der Abschlußbericht des Brigadekommandeurs an den Stadtkommandanten stammen nicht von den Angeklagten und konnten zu der Frage, wohin sie gezielt hatten, nichts sagen. Der Bericht des Kommandeurs ist nicht einmal von einem Augenzeugen der Tat verfaßt. Der Bericht des Postenführers rührt zwar von einem Augenzeugen her; dieser vermochte aber = zumal angesichts seiner eigenen Bemühungen, auf den "Grenzdurchbruch" zu reagieren - ersichtlich keine zuverlässigen Beobachtungen über für einen etwaigen Tötungsvorsatz der Angeklagten relevantes Verhalten zu machen.

Die Bedenken gegen die Annahme des Tötungsvorsatzes betreffen auch - wenngleich mit geringerem Gewicht - die Verurteilung des Angeklagten Po: der Uwe Bad allerdings mit zwei Schüssen getroffen und erheblich verletzt hat.

b) Der Senat braucht die aufgeworfenen Fragen zur Validität des Schuldspruchs indes nicht abschlie-Bend zu beantworten. Jedenfalls hält das angefochtene Urteil sachlichrechtlicher Prüfung insoweit

nicht stand, als den Angeklagten der Strafaufhebungsgrund des S 24 StGB versagt worden ist. Das Landgericht hat die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch in den Gründen seiner Entscheidung nicht erkennbar bedacht. Dies stellt hier einen Rechtsfehler dar, weil sich eine Auseinandersetzung mit § 24 StGB nach dem Sachverhalt aufdrängte.

Die getroffenen Feststellungen legen allerdings einen beendeten Versuch nahe, so daß die Beschwerdeführer nur zurücktreten konnten, indem sie die Vollendung der Tat verhinderten oder sich jedenfalls um die Verhinderung der Tatvollendung ernsthaft bemühten. Der Flüchtling ist hier indes kurze Zeit, nachdem er von den Schüssen des Angeklagten PEEED und - möglicherweise - des Angeklagten BEE setroffen worden war, von einem hinzukommenden Offizier der DDR-Grenztruppen geborgen und - wie beide Angeklagten erkannten - ärztlicher Versorgung zugeführt worden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß den Beschwerdeführern in der konkreten Situation eine schnellere oder erfolgversprechendere Hilfe für den Verletzten möglich gewesen wäre oder auch nur möglich erschien.

Der Senat kann offenlassen, ob solche erkannten Rettungsbemühungen eines Dritten in Fällen der vorliegenden Art einem Angehörigen der DDR-Grenztruppen, der in Befolgung der allgemeinen Befehlslage auf einen Flüchtling geschossen hat, auch ohne wesentliche, auf Rettung des Verletzten gerichtete Eigenaktivitäten jedenfalls dann weitestgehend zugutezuhalten sind, wenn die auch von ihm

gewünschte Hilfe letztlich von anderen Angehörigen eben jenes Grenzregimes geleistet wird, in dessen Befehlsstruktur eingebunden der Täter seine Tat, deren tödlichen Erfolg er regelmäßig nicht er-Strebte, begangen hat. Hier lassen sich den getroffenen Feststellungen konkrete Anhaltspunkte für eine von den Angeklagten entfaltete Rettungstätigkeit entnehmen. Der die Hilfsmaßnahmen veranlassende Leutnant Ss» wurde von den Beschwerdeführern über die Situation informiert (UA S. 10), die Bergung des Flüchtlings wurde von ihnen gesichert (UA S. 12).

3. Der dargestellte Mangel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Es ist auszuschließen, daß ein neuer Tatrichter - allein aufgrund der eigenen Einlassung der Angeklagten denkbare - Fest-Stellungen zum Nachteil des Angeklagten Bein oder des Angeklagten ru treffen könnte, welche die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts auch unter Beachtung des Zweifelssatzes als sicher ausgeschlossen erscheinen ließen. Ein Schießen mit bloßem Verletzungsvorsatz begründet in Fällen der vorliegenden Art keinen strafrechtlichen Schuldvorwurf (vgl. BGHSt 39, 168, 194 £.; 41, i0, 15; BGHR StGB § 212 Absatz 1 Vorsatz, bedingter 44, 45; BGH WStG 8 5 Abs. 1 Schuld 1: BGH NStz 1993,

488; zuletzt Senatsurteil vom 17. Dezember 1996

= 5 StR 137/96 -). Der Senat entscheidet in der

Sache selbst (§ 354 Abs. 1 StPO) und erkennt auf Freispruch.

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