Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 09.04.1997 – 5 StR 37/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 9. April 1997. in der Strafsache gegen
1. Hans AU aus ve, geboren am EEE 1945 in vummmmmmm.
2. Peter Ka sevorener up au: Vu geboren am EEE 1944 in Tu,
3. Horst HE aus TED. - dort geboren am Ep 1945,
wegen Totschlags
IL ER,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1997 beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten Hi sesen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21. August 1996 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revisionen der Angeklagten Ag und KO wiräa das genannte Urteil aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft.
Die Angeklagten A und KEEEEB werden freigesprochen.
Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Verfahrens und die diesen Angeklagten ent-
standenen notwendigen Auslagen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Beschwerdeführer A und KO jeweils wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, den Beschwerdeführer HB und den Mitangeklagten Kl. dessen Verurteilung rechtskräftig ist, jeweils wegen Totschlags, dabei HGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und K1@EB zu einer Jugendstrafe von einem Jahr
und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung aller Strafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten HB ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 1997 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revisionen der Angeklagten AB una <EEEW haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg.
Die Angeklagten waren Soldaten der Grenztruppen der DDR und handelten in folgendem Zusammenhang: Am Abend des 26. Juli 1966 versuchte der Flüchtling I RB die Grenzanlagen zwischen der DDR und Berlin-West im Bereich des Dorfes MW (DDR) und LEE (Beriin-west) nordwärts zu überwinden. Als der Flüchtling sich ca. 120 m vor dem Kontrollstreifen befand, wurde er von den Angeklagten AB und KEEEED bemerkt, die sich ca.
640 m ostwärts befanden. Ohne den Flüchtling anzurufen, was den Angeklagten wegen der großen Entfernung aussichtslos erschien, oder einen Warnschuß abzugeben, eröffneten der Angeklagte N | aus seiner Maschinenpistole und der Angeklagte x aus seinem Leichtmaschinengewehr nahezu zeitgleich Dauerfeuer in Richtung des Flüchtlings. Beide Angeklagte verschossen ihre gesamte Munition, der Angeklagte Ag 60 Schuß und der Angeklagte KB 75 Schuß. Danach äußerte der Angeklagte KB sinngemäß, sie könnten nun nichts weiter tun. Der Flüchtling wurde durch diese Schüsse nicht getroffen. Es gelang ihm, durch den Grenzgraben hindurchzugleiten.
Von den Angeklagten A und KEEP unbemerkt, näherten sich von Süden nordwärts zwei Postenpaare dem Flüchtling. Sie waren unterwegs zur Besetzung eines Postenturms und wurden durch die Schüsse der Angeklagten Ag und KB auf das Geschehen aufmerksam. Zu dieser Gruppe gehörten der Beschwerdeführer Hp und der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte Ki. Nach Annäherung zum Flüchtling schossen HB und Kig aus einer Entfernung von etwa 60 bis 80 m auf den Flüchtling. Hiervon wurde der Flüchtling mit zwölf Schüssen tödlich getroffen.
I. Den angenommenen bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten Ag und KÜRB belest der Tatrichter nicht in tragfähiger Weise.
1. Der Angeklagte KB hat sich dahin eingelassen, er habe "so geschossen, daß er den Flüchtling nicht treffen konnte". Dem stellt der Tatrichter zur Begründung seiner Überzeugung vom bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten lediglich entgegen, daß der Angeklagte zwar sein Leichtmaschinengewehr auf das Zweibein aufgestützt, jedoch nicht über Kimme und Korn, sondern lediglich über den Lauf gezielt habe, was nur Schießergebnisse wie beim freihändig stehenden Schießen habe ergeben können.
2. Wie der Angeklagte | sich zur Vorsatzfrage eingelassen hat, teilt das Urteil nicht ausdrücklich mit. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß der Angeklagte behauptet hat,
neben den Flüchtling gezielt zu haben. Auch hier
stellt der Tatrichter - wie bei dem Angeklagten KW - auf die technischen Bedingungen des Schießens, nämlich auf freihändig stehendes Schie-Ben mit einer Maschinenpistole per Dauerfeuer ab.
3. Dies trägt der Beweislage nicht hinreichend Rechnung. Insbesondere hat der Tatrichter unberücksichtigt gelassen, daß die Angeklagten I] und KB aus einer Entfernung von ca. 640 m zum Flüchtling schossen, ihre gesamte Munition verschossen, damit gleichwohl nicht trafen und der Angeklagte KW danach äußerte, sie könnten "nun nichts weiter tun". Dabei liegt nahe, daß diese Äußerung ein verkappter Hinweis darauf war, daß beide Angeklagte - angesichts des Verfeuerns all ihrer Munition - unter Berufung auf dieses Indiz innerhalb des damals bestehenden Systems geltend machen konnten, ihre "Pflichten erfüllt" zu haben, obwohl sie etwa neben den Flüchtling gezielt hatten.
II. Die tödlichen Schüsse der Mitangeklagten Hg
EB und KIEW sind den Angeklagten ZB uni KB
nicht zuzurechnen, die keine Kenntnis von den Aktivitäten der aus anderer Richtung kommenden Soldaten hatten. Dies hat der Tatrichter zutreffend beurteilt.
III. In Fällen des Schußwaffengebrauchs an der innerdeutschen Grenze wird - sofern nicht im Einzelfall die Beweislage aufgrund besonderer Sachverhaltsgestaltung anderes ergibt - mit Rücksicht auf den Zeitablauf und im Blick auf die den tödlichen Schußwaffengebrauch einschließende Befehlslage,
deren unauffällige Nichtbefolgung manche Grenzsoldaten naheliegend erstrebten, ein Tötungsvorsatz regelmäßig schwer zu beweisen sein, wenn ein Flüchtling unverletzt geblieben ist oder jedenfalls nicht schwer verletzt wurde (vgl. BGHSt 41, 149, 152; BGHR StGB S 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44, 45; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1996
- 5 StR 137/96 - zum Abdruck in BGHSt bestimnt; BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1996
- 5 StR 705/95 -).
Hier liegt die Tat über dreißig Jahre zurück. Der Tatrichter hat, soweit ersichtlich, alle Beweismittel ausgeschöpft. Danach schließt der Senat aus, daß eine erneute Hauptverhandlung gegen die Angeklagten Alpund KB zu einer Verurteilung führen kann. Er spricht deshalb die Angeklagten
An: Kl frei.
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