Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 06.12.1996 – 2 StR 608/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Ice,
vom
6. Dezember 1996
in der Strafsache
gegen
Johann Sch WED „aus Kam, geboren am @. WEB 1938 in [7
wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1996 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. Au-
gust 1996 abgeändert.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ent-
fällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Revisionsge-
bühr wird um 1/3 ermäßigt. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine gegen diese Entscheidung gerichtete Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Keinen Bestand haben kann jedoch die Maß-
regel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Die Maßregel nach S 64 StGB erfordert, daß die Gefahr besteht, der Verurteilte werde infolge seines Hanges in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Die Strafkammer hat dies zwar angenommen. Diese Annahme entbehrt jedoch hinreichender Feststellungen in den Urteilsgründen. Nach den Ausführungen des Landgerichts ist die zur Aburteilung stehende Tat für den Angeklagten an sich wesensfremd, vergleichbare Taten seien nicht zwingend zu erwarten, es bestehe aber "die Möglichkeit von Straftaten im Bereich der Eigentumsdelikte, um den Alkoholkonsum zu finanzieren". Die Wahrscheinlichkeit der Begehung erheblicher Straftaten ist damit aber nicht ausreichend belegt. Der Angeklagte ist zwar mehrfach bestraft worden. Bei den letzten drei Taten handelt es sich jedoch um Verstöße gegen § 316 StGB und gegen § 21 StVG. Wegen Eigentumsdelikten wurde er letztmals am 22. Juni 1981 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Daß der Angeklagte, der seit langer Zeit alkoholabhängig ist, sich in letzter Zeit die finanziellen Mittel für seine Sucht durch strafbare Handlungen beschafft hätte, ist nicht festgestellt. Daß er dies in Zukunft tun könnte, wird nur vermutet. Damit besteht keine tatsächliche Grundlage für die Annahme, in Zukunft seien vom Angeklagten erhebliche Strafta-
ten zu erwarten.
Im übrigen wären, wie das Landgericht selbst ausführt, allenfalls geringfügige Eigentumsdelikte aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität zu befürchten, die jedoch nicht geeignet wären, die Maßregel nach S§ 64 StGB im vorliegenden Falle zu rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 1994, 280; Hanack in LK il. Aufl. Rdn. 71 ff, 75; Dreher/Tröndle 47. Aufl. Rdn. 6
jeweils zu § 64 StGB).
Die Maßregelanordnung ist deshalb aufzuheben. Der Senat schließt aus, daß noch Feststellungen getroffen werden könnten, die die Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt rechtfertigen. Die Maßregel hat deshalb zu ent-
fallen.
Jähnke Detter Bode
Athing Otten