Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 29.11.1996 – 2 StR 585/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ul:
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR 585/96
EORNEN o.d. fahr von
29. November 1996
in der Strafsache
gegen
Oliver PB aus LH -O EEE, geboren am B. EB 1970 in Li an dem La@, Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
Das Verfahren AG Köln 584 Ls 65/96 (StA Köln 184 Js 117/96) wird zu dem Verfahren Landgericht Limburg an der Lahn 1 Js 2103.6/96 verbunden.
Das Verfahren wird hinsichtlich des Tatvorwurfs II 17 der Urteilsgründe gemäß
S 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten.
‚„ Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 7. August 1996 im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen verur-
teilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
5. Der Angeklagte hat die verbleibenden Ko-
sten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
1. Wegen der Tat vom 8. Februar 1996 (Fall II 17 der Urteilsgründe) war von der Staatsanwaltschaft Köln Anklage zum Amtsgericht Köln erhoben worden, das die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet hat. Durch Beschluß des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 11. Juni 1996 wurde das Verfahren des Amtsgerichts Köln 584 Ls 65/96 zu dem bei dem Landgericht Limburg an der Lahn anhängigen Verfahren 1 Js 2103.6/96 verbunden. Dieser Verbindungsbeschluß war rechtsunwirksam, da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden. Gemeinschaftliches oberes Gericht ist, da das Amtsgericht Köln und das Landgericht Limburg an der Lahn zum Bezirk verschiedener Oberlandesgerichte gehören, der Bundesgerichtshof. Die danach nicht wirksam vorgenommene Verbindung der beiden Verfahren kann
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der Senat nachholen, um die Sache insoweit einer endgültigen
Erledigung zuzuführen.
2. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der Tat vom 8. Februar 1996 (Fall II 17 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Dies
führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Änderung
des Schuldspruchs.
3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar entfällt mit der Einstellung die für die Tat vom 8. Februar 1996 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten kann aber bestehen bleiben. Mit Rücksicht auf die Höhe der verbleibenden 16 Einzelstrafen von jeweils einem Jahr ist auszuschließen, qaaß das Landgericht ohne Berücksichtigung des vorläufig eingestellten Falls eine nied-
rigere Gesamtstrafe gebildet hätte. Jähnke Theune Niemöller
Bode Otten