Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 29.11.1996 – 2 StR 568/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Hlama

vom

29. November 1996 in der Strafsache

gegen

Udo J EB aus HAB, geboren am @. WEB 1956 in DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. April 1996

wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 und (richtig) Nr. 3 (statt Abs. 3) StGB in den Fällen II 2 a und II 2 b der Urteilsgründe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen Kosten zu

tragen.

Gründe§

Die Strafverfolgung ist verjährt, soweit dem Angeklagten bei den unter II 2 a und b der Urteilsgründe (UA S. 4 und 5) festgestellten Vorfällen im Mai oder Juni 1989 jeweils auch ein Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB zur Last gelegt wird, da insoweit die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verbindung mit Ss 174 Abs. 1 StGB). In ihren Lauf fallen keine Unter-

brechungshandlungen im Sinne von § 78 c StGB.

Im übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

ae)

Es ist auszuschließen, daß die Verurteilung nach S 174

Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB Auswirkungen auf den Strafausspruch

hatte.

Jähnke Theune Niemöller

Bode Otten