Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 19.11.1996 – 5 StR 578/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A723
StR 578/96
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 19. November 1996 in der Strafsache gegen
Holger M iIEEEEEE aus x > , geboren am EEE 19:0 in og,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
DB
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 1996 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Juli 1996 im Rechtsfolgenausspruch nach 5 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (UA S. 9) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, welcher der Senat eine Beschränkung auf den - gesamten - Rechtsfolgenausspruch entnimmt, hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafrahmenwahl des Landgerichts ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. Das Landgericht hat, "ausgehend von einer verminderten Schuldfähigkeit" (UA S. 11), einen minder schweren Fall nach
8 250 Abs. 2 StGB angenommen, ohne - wie es im Blick auf § 50 StGB geboten gewesen wäre (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 50 Rdn. 2b; Detter NStZ 1995, 486; 1996, 182) - zunächst zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall auch ohne Berücksichtigung des "vertypten" Milderungsgrundes des § 21 StGB in Betracht kam. Wäre dies der Fall
gewesen - was angesichts der zahlreichen gewichtigen allgemeinen Milderungsgründe {vier Jahre zurückliegende "Milieutat" mit verhältnismäßig geringer Beute, begangen mit einer ungeladenen Schreckschußpistole, durch einen u.a. im DDR-Strafvollzug "sozial deformierten" Täter;
UA S. 11) nicht fernlag -, hätte der Strafrahmen des S 250 Abs. 2 StGB möglicherweise nochmals nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB herabgesetzt werden können. Der Senat vermag ungeachtet der eher milden Strafe nicht sicher auszuschließen, daß diese hierdurch noch niedriger hätte bemessen werden können.
Der neue Tatrichter wird sich an gebotener nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB mit der sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg (und eventuell mit weiteren Geldstrafen, UA S. 3 f., 12) nicht wegen des Nichtvorliegens jener Akten gehindert sehen dürfen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2). Insbesondere eröffnet jener Umstand nicht die Möglichkeit zur nachträglichen Gesamtstrafenbi einer anderen später verhängten Strafe, wie sie das Landgericht nach
SS 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB geprüft hat, da dem die maßgebliche frühere andere Zäsur (vgl. Dreher/Tröndle aa0o $S 55 Rdn. 5, 5a) entgegensteht.
Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, nähere Feststellungen zur derzeitigen Lebenssituation des Angeklagten zu treffen, gegebenenfalls auch zu erwägen, ob die Voraussetzungen für eine Maßregel nach 5 64 StGB in Betracht kommen.
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