Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 14.11.1996 – 1 StR 609/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 11 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 6 zitierte Normen Als PDF speichern
A835
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
baaclıy Fo
vom
14. November 1996 in der Strafsache
gegen
Jan Kon zus na, geboren am ED 1974 in CD.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 1996 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Februar 1996 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte und der Mitverurteilte I@8 im Fall II 2 der Urteilsgründe des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Angeklagte in weiterer Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als
60 cm schuldig sind. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels..
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
ausgeführt:
"im Fall II 2 hat sich der Angeklagte indes nur des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ($S 30a Abs. 2
Nr. 2 BtMG) und mit Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als
60 cm (§ 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b WaffG) schuldig gemacht. Für eine tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist dagegen
kein Raum.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte ID an Vormittag des 30. Mai 1995 einen Pkw angemietet und den Angeklagten abgeholt, ’da beide Angeklagte an diesem Tag Drogenabnehmer aufsuchen und Betäubungsmittelverkäufe tätigen wollten. Deshalb führten die Angeklagten aus ihrem Drogenvorrat insgesamt 323,23 Gramm Haschisch sowie 10,8 Gramm Amphetaminzubereitung zu Verkaufzwekken mit sich’ (UA S. 15). Der Angeklagte verwahrte dabei in der Ablage an der Beifahrerseite des Pkw’s griffbereit die halbautomatische Selbstladepistole Modell Browning Kal. 9 mm mit eingeführtem Magazin, in dem sich 13 Schuß Munition befanden (UA S. 16).
Das Verhalten erfüllt das Merkmal des Mitsichführens einer Schußwaffe beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.
-4 -
Das Merkmal des Mitsichführens einer Schußwaffe hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff des Beisichführens im Sinne der SS 125a Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat (BGH, Beschluß vom 14. Juni 1996 - 3 StR 233/96). Am eigenen Körper muß die Waffe nicht getragen werden; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet (BGHSt 13, 259, 260; 29, 184, 185; 31, 105; BGH bei Holtz MDR 1990, 294; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Füh-
ren 1).
Für den Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und den schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Täter die Waffe nicht während des gesamten tatbestandsmäßigen Geschehens bei sich führen muß. Erforderlich ist jedoch, daß sie ihm zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung steht (BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; 31; 105, 106; BGH NStZ 1984, 216). Führt er sie nur auf der Fahrt zum Tatort oder bei der Flucht bei sich, ist der Qualifikationstatbestand nicht begründet
(BGHSt 31, 105).
Bei $S 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in der Alternative des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge liegt der Fall anders. Die Vorschrift ist ein Qualifikationstatbestand der entsprechenden Begehungsform des S$S 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Unter Handeltreiben sind alle eigennützigen, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichteten Bemühungen zu verstehen (BGHSt 25, 290, 291; 28, 308; 30, 277, 278, 359, 360; BGHR BtMG S$S 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 7, 15, 18,
27, 30). Wegen dieser besonderen Struktur der Tatmodalität des unerlaubten Handeltreibens ist das Merkmal des Mitsichführens einer Schußwaffe an sich auch erfüllt, wenn diese nur bei einer Tätigkeit mitgeführt wird, die den eigentlichen An- oder Verkaufsakt vorbereiten soll. Ob dies allerdings für alle Akte, etwa auch für eine telefonische Absprache des Rauschgifthändlers mit einem Abnehmer von Zuhause aus, wenn er dort eine Schußwaffe bei sich hat, oder ob dies nur für die Tätigkeiten zu gelten hat, bei denen die spezifische Gefahr eines eventuellen Gebrauchs der Waffe bestehen kann (vgl. BT-Drucks. 12/6853, S. 41), mag da-
hinstehen.
Im vorliegenden Fall ist jedenfalls davon auszugehen, daß die Angeklagten Betäubungsmittel in nicht geringer Menge im Pkw mit sich führten, um Drogenabnehmer aufzusuchen und Betäubungsmittelverkäufe zu tätigen (UA
S. 15, 22, 25). Der Tatrichter hat daher die Fahrt am 30. Mai 1995 zutreffend als Drogenverkaufsfahrt bezeichnet (UA S. 43, 59). Bei dieser Fallgestaltung bestand generell die Gefahr, daß der Angeklagte beim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln die Schußwaffe zur Wahrung seiner Interessen einsetzt. Daß der Angeklagte und der Mitverurteilte Iser die Fahrt unterbrochen haben, um nach dem telefonischen Anruf die Wohnung St. Johann 6 in Erlangen wegen eines dort festgestellten Wasserschadens aufzusuchen (UA S. 16), steht der Annahme, der Angeklagte hätte beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Schußwaffe geführt, nicht entgegen. Denn selbst
wenn man zugunsten des Angeklagten annehmen würde, daß an diesem Tag zuvor noch kein Kontakt zu Abnehmern aufgenommen wurde, so ändert dies doch nichts daran, daß jedenfalls die Absicht bestand, dies zu tun und das Aufsuchen der Wohnung St. Johann 6 in Erlangen nur eine
kurzfristige Unterbrechung der Fahrt darstellen sollte.
Die Drogenverkaufsfahrt am 30. Mai 1995, bei welcher der Angeklagte die Schußwaffe mit sich führte, war ein Teilakt des einheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Beim schweren Raub ist anerkannt, daß das Mitsichführen der Waffe in irgendeinem Stadium des Tatgeschehens genügt (vgl. BGHSt 13, 260; 20, 194, 197; 29, 184, 185; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 1). Dies gilt für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entsprechend. Daher prägt das Qualifikationsmerkmal des Mitsichführens einer Schußwaffe, auch wenn es nur bei einem einzelnen auf Umsatz gerichteten Teilakt vorlag, das gesamte einheitliche Geschehen, so daß eine Tat nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegt. Der bis zur Verkaufsfahrt am 30. Mai 1995 allein erfüllte Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wird durch den Qualifikationstatbestand des S$S 30a Abs. 2
Nr. 2 BtMG verdrängt, auch wenn dieser nur beim letzten Teilakt des Gesamtgeschehens verwirklicht wurde.
Nach alldem ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Dies ist gemäß § 357 StPO auf den Nichtrevidenten ID zu erstrecken."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Die Änderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf die jeweiligen Strafaussprüche. Zwar hat das Landgericht den Angeklagten angelastet, die Verbrechenstatbestände der s 29a und § 30a BtMG erfüllt zu haben. Aber abgesehen davon, daß es für den Fall II 1 der Urteilsgründe bei der Anwendung des § 29a BtMG bleibt, hat das Landgericht durch seine - wenn auch so nicht zutreffende - rechtliche Beurteilung des Falles II 2 gerade zum Ausdruck gebracht, daß das Mitführen der Schußwaffe nur den Teilakt vom 30. Mai 1995 betraf.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schäfer Ulsamer Maul
Brüning wahl