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BGH Beschluss vom 22.10.1996 – 5 StR 277/96

5. Strafsenat

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5 StR _ 277/96 vr

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 22. Oktober 1996 in der Strafsache gegen

1. Ralph Dip aus se. dort geboren am ip 1574.

2. Ronald Ogw. geboren am EEE 1965 in oa,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1996 beschlossen:

Der Beschluß des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. April 1996 wird auf Antrag des Angeklagten O@B aufgehoben (5 346 StPo).

Die Revisionen der Angeklagten sowie der Nebenklägerin Christine N sesen das urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom

7. Dezember 1995 werden nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte O@P hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin Irmgard N entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Nebenklägerin Christine NG Hat sie Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten DB Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Mit dem Generalbundesanwalt sieht der Senat die Revisionsbegründungsfrist für den Angeklagten DB nach

S 345 Abs.. 1 Satz 2 StPO mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an seinen Verteidiger Prof. Dr. BD | als in Lauf gesetzt. Im Blick auf § 138 Abs. 1 StPo kann die Zustellung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 StPO in entsprechender Anwendung des § 212a ZPO auch an einen 'Wahlverteidiger, der Rechtsiehrer an einer deutschen Hochschule ist, durch Empfangsbekenntnis bewirkt werden (a. A. Blaese/Wielop, Die Förmlichkeiten der Revision in Strafsachen, 3. Aufl. Rdn. 215 p, 217). Der eine Strafverteidigung übernehmende Hochschullehrer im Sinne

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des § 138 Abs. 1 StPo unterliegt - abgesehen vom Fehlen standesrechtlicher Einbindung - bei der Fristüberwachung keinen anderen Sorgfaltspflichten als ein die Verteidigung führender Rechtsanwalt.

Der Geständniswiderruf des Angeklagten OB nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils ist für die Beurteilung im Revisionsverfahren bedeutungslos.

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