Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 08.10.1996 – 1 StR 584/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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WZ
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Co
vom
8. Oktober 1996 in der Strafsache
gegen
Winfried BED aus kB. senporen an in 1955 in EB.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1996 gemäß 5 349 Abs. 2 und A StPO beschlos-
sen:
l. Ramona und Clarissa Sell haben sich dem Strafverfahren berechtigt als Nebenklägerinnen angeschlossen (S 395 Abs. 1 Nr. la StPO).
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 24. Juni 1996 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 5 Fällen entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens nach
8 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Fall B 1 und in den vier Fällen B 5 der Urteilsgründe muß entfallen, weil wegen dieses De-
liktes Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Taten wurden in den Schulsommerferien des Jahres 1986 und in den Schulferien des Jahres 1989 oder des Jahres 1990 begangen. Strafverfolgungsverjährung ist daher spätestens Ende 1991 und - unter Anwendung des Zweifelssatzes - spätestens Ende 1994 eingetreten. Innerhalb dieser Fristen ist eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Unterbrechungshandlung nicht vorgenommen worden. Die erste zur Unterbrechung geeignete Handlung war die verantwortliche Vernehmung des Angeklagten am 29. Dezember 1995 (Bd. II Bl. 168 bis 170 d.A.). Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen nach
S 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (BGH NStZ 1990, 80, 81; ständige Rechtsprechung).
Auf den Strafausspruch hat die Änderung des Schuldspruchs keinen Einfluß. Zwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten bedacht, daß er zum Teil mehrere Gesetze verletzt hat (UA S. 18 letzter Absatz). Doch hat sich dieser Strafschärfungsgrund bei der Zumessung der Einzelstrafen für die vier Fälle B 5 schon deshalb nicht ausgewirkt, weil das Landgericht jeweils nur auf die Mindeststrafe des § 178 Abs. 1 StGB erkannt hat. Minder schwere Fälle nach § 178 Abs. 2 StGB hat die Kammer abgelehnt, ohne dabei die tateinheitliche Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu berücksichtigen (vgl. UA S. 17/18 unter 3.). Die Einzelstrafe für den Fall
BZ
B 1 kann ebenfalls bestehen bleiben. Für die Verneinung eines minder schweren Falles nach S 176 Abs. 1 StGB waren die Gesichtspunkte maßgebend, daß das Kind zur Tatzeit noch sehr jung war und der Angeklagte das Vertrauen des Mädchens schamlos mißbraucht hat. Das Mindestmaß des danach maßgebenden Regelstrafrahmens des § 176 Abs. 1 StGB hat die Kammer nur um zwei Monate überschritten. Daß hierfür das tateinheitlich verwirklichte - aber verjährte - Vergehen nach
8 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestimmend war, ist auszuschließen. Davon abgesehen darf aber auch der Tatrichter ausreichend festgestellte verjährte Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht, strafschärfend berücksichtigen (BGH, Beschluß vom
5. Oktober 1994 - 2 StR 391/94; ständige Rechtsprechung) ."
Dem tritt der Senat bei. Maul Ulsamer Granderath
Brüning Wahl