Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 02.10.1996 – 3 StR 378/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
2. Oktober 1996
in der Strafsache
gegen
Andreas KOE aus RE dort geboren am @. >
1967,
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. März 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Geiselnahme verurteilt worden ist (Fall II.2 der Urteilsgründe),
b) im Ausspruch über die hierwegen verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme und wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Verfahrensrüge ist entgegen S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
a
nicht ausgeführt und deshalb unzulässig; die Sachrüge ist
- soweit sie nicht durchgreift - unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349
Abs. 2 StPO).
Der Verurteilung wegen Geiselnahme liegen folgende Fest-
stellungen zugrunde:
Der Zeuge KEEEED hatte bei der Polizei über eine Rauschgiftbeschaffungsfahrt, die er zusammen mit dem Ange klagten durchgeführt hatte, umfassende Angaben gemacht und auch die Beteiligung des Angeklagten dargelegt. Drei Monate später drangen der Angeklagte und ein Mittäter in die Wohnung des Zeugen ein, forderten ihn auf, mit nach draußen zu kommen und zwangen den um Hilfe schreienden Zeugen, in ein bereitstehendes Fahrzeug, bei dem ein dritter Mittäter wartete, einzusteigen. Der Angeklagte verfolgte mit seinem Vorgehen die Absicht, unter Ausnutzung der SO geschaffenen Lage den Zeugen gu mit dem Tode zu bedrohen und auf diese Weise zum Widerruf seiner Aussage bei der Polizei zu bewegen. Zu diesem Zweck führte er einen Trommelrevolver mit sich, der von einer echten Schußwaffe nicht zu unterscheiden war. Gemeinsam fuhren die Beteiligten durch Ratingen, während der Angeklagte dem Zeugen I Vorhaltungen hinsichtlich seiner Aussage bei der Polizei machte. Der Angeklagte forderte ihn auf, seine Aussage schriftlich zu widerrufen. Dabei hielt er, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, dem Zeugen den Revolver an den Kopf, welchen der Zeuge für eine echte Waffe hielt, und sagte sinngemäß "Nur ein toter Zeuge
ist ein guter Zeuge". Der Zeuge nahm diese Drohung ernst. Die
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teiligten fuhren weiter in Richtung Kalkumer Forst und elten an einer verlassenen Stelle in der Nähe eines Sees .,„ um den verängstigten Zeugen, der um sein Leben fürchtete,
‚ch eine Zeitlang in seiner Angst zu belassen. Der Angeklag- ‚ forderte nunmehr den Zeugen I auf, den Wagen ZU ‚rlassen, was dieser auch tat. Weil der Angeklagte glaubte, ın Zeugen auf diese Weise nachdrücklich genug eingeschüchsrt zu haben, unternahm er weiter nichts mehr. Die Beteilig-
sn fuhren nach Ratingen zurück, WO sie den Zeugen an seiner
Aterkunft wieder absetzten.
Dieser Sachverhalt erfüllt nicht den Tatbestand der Geielnahme gemäß § 239 b Abs. 1 StGB. Zwar haben der Angeklagte nd seine Mittäter den Zeugen entführt, der Angeklagte hat en Zeugen auch mit dem Tode bedroht. Aufgrund des mitgeteil-
en Sachverhalts läßt sich jedoch nicht feststellen, daß der
‚ngeklagte den Zeugen entführt hat, um ihn zu einer Handlung
:u nötigen, die dieser während der Entführung vornehmen soll-
-e. Zwischen der Entführung und beabsichtigten Nötigung muß sin funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, jaß der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nöcigen will (vgl. BGHSt 40, 350, 355: 359). Sein Wohl muß der senötigte gerade dadurch gefährdet sehen, daß er sich in der Sewalt des Täters befindet, nach der Vorstellung des Täters muß die zZwangslage zu der genötigten Handlung führen (vgl. BGH NStZ 1996, 277 zu s 239 a StGB; BGH NJW 1966, 2171, 2172). Auch für den Tatbestand der Geiselnahme (S 239 b
Abs. 1 StGB) gilt, daß die abgenötigte Handlung während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll. Denn der Zweck dieser Strafvorschrift, die schon wegen ihrer hohen Mindest-
strafe der einschränkenden Auslegung bedarf, besteht gerade
darin, das Sich-Bemächtigen oder die Entführung des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (BGH, Beschluß vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96). Sollte der Angeklagte die Absicht verfolgt haben, den Zeugen durch Entführung und qualifizierte Drohung dazu zu bestimmen, erst nach Beendigung der Zwangslage seine Aussage bei der Polizei zu widerrufen, wäre der Tatbestand also nicht erfüllt. Dafür, daß der Angeklagte diese Vorstellung gehabt hat, könnte sprechen, daß er bei der Bemächtigung des Zeugen beabsichtigte, den Zeugen "auf diese Weise zum Widerruf seiner Aussage bei der Polizei zu bewegen" und schließlich "glaubte, den Zeugen I auf diese Weise nachdrücklich genug eingeschüchtert zu haben". Der Angeklagte könnte aber nach den Feststellungen schon von Anfang an die Vorstellung gehabt haben, den Zeugen zur Abgabe eines schriftlichen Widerrufs während der Entführung zu zwingen. Dafür könnte sprechen, daß der Angeklagte den Zeugen während der Entführungsfahrt aufforderte, "seine Aussage schriftlich zu widerrufen". Dann aber hätte er diese Absicht noch während der Entführung aufgegeben. Dies würde zwar der Vollendung des Delikts nicht entgegenstehen, wohl aber zur Strafrahmenmilderung nach § 239 b Abs. 2 i.V.m. s 239 a Abs. 4, § 49 Abs. 1 StGB berechtigen.
Der Sachverhalt bedarf somit bezüglich der Geiselnahme der neuen Prüfung. Dabei kommt auch in Frage, daß der Angeklagte das Opfer während der Dauer der Entführung dazu zwingen wollte, in Gegenwart von Zeugen (nur) mündlich seine ernsthafte Bereitschaft zu erklären, seine Aussage bei der Polizei alsbald zu widerrufen. Auch eine solche abgenötigte Handlung
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:t (Entführung) und anzuwenden beabsichtigt (Drohung mit
"ode) (vgl. Schäfer in LK 10. Aufl. § 239 b Rän. 5). Deskann der bezweckte Nötigungserfolg beliebiger Art sein
ı in SK-StGB 4. Aufl. § 239 b Rdn. 6).
.e Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall führt zur bung der Einzelstrafe und des Ausspruchs über die Ge-
"reiheitsstrafe.
er RiBGH Zschockelt ist Blauth wegen Urlaubs verhindert, zu unterschreiben. Kutzer Miebach winkler