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BGH Beschluss vom 14.05.1996 – 4 StR 174/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

14. Mai 1996 in der Strafsache

gegen

1. Markus Immanuel L EB „aus ACEEEB, seboren am GEREEEB 196% in REM. zur Zeit in Haft,

2. Frank C gm . geborener HB. aus FaiB . geboren am BEmmEEmS 1971 in Ss, zur zeit in

Haft,

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. Mai 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 1. September 1995

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß bei beiden Angeklagten jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes und wegen Geiselnahme entfällt; an ihre Stelle tritt

diejenige wegen versuchter Nötigung, b) mit den Feststellungen aufgehoben

aa) in den Strafaussprüchen - mit Ausnahme der gegen den Angeklagten LE wegen des waffendelikts festgesetzten Einzelstrafe -,

bb) im Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten L> wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Geiselnahme, sexueller Nötigung, Raub, versuchter räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung sowie wegen "vorsätzlichen Verstoßes gegen § 53 Abs. 3 Ziff. ı a) Waffengesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf eine gleich hohe Freiheitsstrafe hat es gegen den Angeklagten GB erkannt, und zwar wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Geiselnahme, sexueller Nötigung, versuchter räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung. Beide Angeklagte hat es ferner dazu verurteilt, als Gesamtschuldner an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von vierzigtausend Deutsche Mark zu zahlen.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagte mit der Revision. Sie beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben nur den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg, im übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 19. April 1996 zutreffend dargelegt hat; die Ausführungen des Verteidigers

des Angeklagten CE in seinem Schriftsatz vom 24. April 1996 sind demgegenüber nicht geeignet, dessen Rechtsmittel zu einem weiter gehenden Erfolg zu verhelfen.

l. Wie die Revision mit Recht rügt und wie es auch der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vertretenen Auffassung entspricht, kann die jeweilige tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs und wegen Geiselnahme keinen Bestand haben.

Die Angeklagten haben sich hier ihres Opfers zweifelsfrei bemächtigt. Der Senat hat aber bereits in seinem Beschluß vom 28. November 1995 - 4 StR 641/95 - in bezug auf S 239 a Abs. 1 StGB zum Ausdruck gebracht, daß zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen muß, daß der Täter das Opfer während der Dauer der Zwangslage erpressen will (BGHSt 40, 350, 355). Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht gerade darin, das Sichbemächtigen des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (BGH, Urteil vom 7. März 1996 = 1 StR 688/95; Müller-Dietz JusS 1996, 110, 111; Renzikowski JZ 1994, 492, 495). Sieht der Tatplan demgegenüber vor, daß die Leistung, die vom Opfer erpreßt werden soll, erst zu einem Zeitpunkt erfolgen soll, zu dem die Bemächtigungslage bereits ihr Ende gefunden hat, so fehlt es an dieser Voraussetzung und auf Seiten des Täters auch an der erforderlichen Absicht des "Ausnutzens" im Sinne von § 239 a Abs. 1 StGB. So liegt es hier, Die Angeklagten als Mittäter forderten am

Ende ihrer "Bestrafungsaktion" die Zahlung von 12.500 DM, die nach ihrer Vorstellung erst Tage nach der Freilassung des Opfers zu leisten war.

Entsprechende Erwägungen stehen der Anwendung des Tatbestandes der Geiselnahme nach S 239 b StGB entgegen. Das dem Opfer bei Todesdrohung abverlangte Verhalten, keine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, sollte nach der Vorstellung der Täter naturgemäß erst für die Zeit nach Beendigung der Bemächtigungslage gelten.

Die Angeklagten haben sich demnach insoweit jeweils - lediglich - wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung - die Strafanzeige hat das Opfer ungeachtet der Drohung erstattet - strafbar gemacht. Beide Tatbestände stehen nach den Grundsätzen für die Annahme einer "natürlichen Handlungseinheit" mit den übrigen, insoweit rechtsfehlerfrei ausgeurteilten Straftatbeständen in Tateinheit mit Ausnahme des von dem Angeklagten Lauth tatmehrheitlich hierzu verwirklichten Waffendelikts, das nach den Urteilsgründen offensichtlich gleichzeitig Waffe und Munition erfassen soll und sich - was im Schuldspruch hätte zum Ausdruck kommen müssen - als unerlaubter Erwerb einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und als unerlaubter Erwerb von Munition darstellt; diesbezüglich ist dieser Angeklagte durch die rechtsfehlerhafte Annahme eines - weniger schwerwiegenden - Verstoßes lediglich gegen Absatz 3 des § 53 WaffG nicht beschwert.

Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus ab. Ein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPpo liegt hierin nicht; es kann ausgeschlossen werden, daß sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher geschehen hätten verteidigen können.

2. Die Einzelstrafaussprüche - bis auf die Festsetzung der Strafe für das Wwaffendelikt - sowie der Gesamtstrafenausspruch bezüglich des Angeklagten Lg sind aufzuheben; sie bedürfen im Hinblick auf die Änderung des Schuldspruchs der Neufestsetzung, Der Senat bemerkt hierzu Jedoch, daß mit dieser Änderung der rechtlichen Einordnung der Straftaten eine wesentliche Abschwächung ihres massiven Unrechts- und Schuldgehalts nicht verbunden ist.

3. Der Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten kann gleichfalls keinen Bestand haben. Wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausführt, läßt das angefochtene Urteil Ausführungen zu wesentlichen Umständen vermissen, die für die Bemessung der Entschädigung ausschlaggebend sind. Insbe-Sondere teilt es nichts über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl auf Seiten der Angeklagten als auch beim Geschädigten mit. Derartige Angaben sind aber für die gerechte Festsetzung eines Schmerzensgeldes unabdingbar (vgl. BGHR StPO S 403 Anspruch 4). Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts sieht der Senat allerdings davon ab, eine Entscheidung über den Grund des Entschädigungsanspruchs vorab zu treffen; auch insoweit wird nach Zurückverweisung der Sache die Strafkammer erstinstanzlich zu befinden haben, falls sie nicht nach $S 405 Satz 2 StPo verfährt.

4. Zur Entscheidung über den Antrag des Angeklagten | auf mündliche Haftprüfung ist der Senat als Revisionsgericht nicht berufen. Hierfür bleibt das Gericht, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (§ 126 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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