Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 27.09.1996 – 2 StR 270/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
klug u 4 Bd
vom
27. September 1996
in der Strafsache
gegen
Thomas Sch EB aus WEB. geboren am EB. Min 1970 in KW, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. September 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 19. Februar 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Rüge einer Verletzung der SS 247, 338 Nr. 5 StPO Erfolg.
Durch die Sitzungsniederschrift ist bewiesen (S 274 StPO), daß die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer nur "für die Dauer der Vernehmung" der Geschädigten als Zeugin angeordnet und diese Anordnung "unbeschadet eventuell drohender gesundheitlicher Folgen bei der Zeugin" allein auf die Befürchtung gestützt wurde, die Zeugin werde
bei ihrer Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen (§ 247 Satz 1 StPO). Im Anschluß an die in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführte Vernehmung der Zeugin wurde der Angeklagte - in Abwesenheit der Zeugin - von dem wesentlichen Inhalt der Aussage der Zeugin unterrichtet und ließ, hierzu befragt, durch seinen Verteidiger erklären, daß er keine Fragen an die Zeugin habe. Anschlie-Bend wurde in Abwesenheit des Angeklagten über die Vereidigung der Zeugin verhandelt. Anträge hierzu wurden nicht gestellt. Von ihrer Vereidigung wurde gemäß S 61 Nr. 2 StPO abgesehen; die Zeugin wurde entlassen und die Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten fortgesetzt, ohne daß die Frage einer Vereidigung der Zeugin erneut erörtert wurde.
Die Revision beanstandet dieses Verfahren zu Recht. Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen nicht zur Vernehmung im Sinne des S 247 Satz 1 StPO, so daß in der Regel der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist, wenn der Angeklagte während dieses Verhandlungsteils von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl. BGHSt 26, 218; BGHR StPO S 247 Abwesenheit 3). Das gilt auch, wenn die Zeugin - wie hier - als Verletzte nach S 61 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben ist (vgl. BGH NStZ 1983, 181). Zwar könnte etwas anderes dann gelten, wenn die Abwesenheit des Angeklagten keinen wesentlichen Teil der Hauptverhanldung betrifft, weil er nach den besonderen Umständen des Einzelfalles die Frage der Vereidigung auch im Falle seiner Anwesenheit nicht hätte beeinflussen können (vgl. BGH NStZ 1986, 133; BGHR StPO S 338 Nr. 5 Angeklagter 5). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr wäre hier,
da ein Vereidigungsverbot (3 60 StPO) nicht bestand, in Betracht gekommen, daß der Angeklagte auf eine Vereidigung der
Zeugin hingewirkt hätte.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung Gesetzeseinheit in Form der Spezialität besteht, wenn die Nötigung zu sexuellen Handlungen die Vollziehung des außerehelichen Beischlafs vorbereiten soll (vgl. BGHSt 33, 142, 146 f£.; BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 5).
Theune Gollwitzer Detter
Bode Athing