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BGH Beschluss vom 10.09.1996 – 1 StR 438/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

10. September 1996 in der Strafsache

gegen

Thmas Hg aus vw, senoren am EB 1965 in B eg ,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Septem-

ber 1996 beschlossen:

1. Soweit dem Angeklagten sexueller Mißbrauch eines zehnjährigen Kindes in drei Fällen vorgeworfen wird, wird das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung wegen dreier Vergehen nach $S 176 Abs. 1 StGB beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. März 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Vorwurf des jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen entfällt,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleibt die Entscheidung über die Einziehung dreier Videofilmkassetten aufrechterhalten.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Jugendlichen in drei Fällen, ferner wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten unter gleichzeitiger Einziehung dreier Videofilmkassetten verurteilt worden. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg.

1. Soweit das Landgericht ihm zur Last gelegt hat, in drei Fällen gegen Bezahlung geringer Geldbeträge den Oralverkehr an einem zehnjährigen Jungen ausgeführt zu haben, hat der Senat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß S 154 a Abs. 2 StPO jeweils auf die Verfolgung des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach S 176 Abs. 1 StPO beschränkt. Dementsprechend war der Schuldspruch zu berichtigen.

Anlaß hierfür bot die Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1996 (3 StR 309/95, NStZ 1996, 332), wonach § 182 Abs. 1 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 176 Abs. 1 StGB zurücktritt. Gleiches hat der erkennende Senat bereits für das Konkurrenzverhältnis zwischen § 176 Abs. 1 und § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB ent-

schieden (NStZ 1996, 229, 230), seinerzeit jedoch in einer

die damalige Entscheidung nicht tragenden Nebenbemerkung der Auffassung zugeneigt, S$S 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB könne zu S 176

Abs. 1 StGB in Tateinheit stehen.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Das Landgericht hat dem Angeklägten ausdrücklich strafschärfend angelastet, er habe in den drei Fällen des Kindesmißbrauchs jeweils tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht, ohne dabei auf Tatmodalitäten abzustellen. Das führt hier zur Aufhebung des Ausspruchs über die betreffenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe (vgl. BGH, Beschl. vom 19. Juni 1996 - 5 StR 274/96).

3. Auch die Einzelstrafe von acht Monaten wegen Besitzes dreier Videokassetten mit kinderpornographischem Inhalt kann keinen Bestand haben. Es ist nicht ausgeschlossen, daß sie von der Höhe der in den Mißbrauchsfällen verhängten Einzelstrafen beeinflußt worden ist (vgl. BGH StV 1983, 415).

4. Demgegenüber kann die Entscheidung über die Einziehung der drei sichergestellten Videokassetten bestehen bleiben.

Schäfer Ulsamer Maul

Brüning Wahl