Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 21.08.1996 – 5 StR 368/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
5_StR 368/96
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. August 1996 in der Strafsache gegen
Nana Kvame A > zus m, geboren am ib 1965 in Ag (chana),,
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 1996 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten I 3 3 \ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Juni 1995 wird nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Die Verfahrensrüge ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Die Eigenmächtigkeit des Ausbleibens des Angeklagten 2 vom Ortstermin ergibt sich ohne weiteres daraus, daß er sich auch nach dem Hinweis des Vorsitzenden auf seine gesetzliche Verpflichtung weigerte, daran teilzunehmen. Der Umstand, daß eine - naheliegend konkret unverhältnismäßige - Verhaftung des Angeklagten nicht angedroht oder gar vollzogen wurde, war hier nicht als Duldung des Ausbleibens mißzuverstehen und konnte damit die ersichtlich sachgerechte Reaktion der Anwendung des § 231 Abs. 2 StPO nicht in Zweifel ziehen.
Ad
B
/
Der lange Zeitablauf seit Begehung der Taten und die Verfahrensverzögerung sind vom Landgericht ausreichend belegt (UA S. 11 £., 76 £.) und bei der Strafbemessung ersichtlich in erheblichem Maße mildernd bewertet worden. Daß Art und Ausmaß der Berücksichtigung nicht näher bestimmt sind (vgl. BGHR StGB $S 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7,
§ 54 Bemessung 2 m.w.N), ist unschädlich; der Senat entnimmt der gegen den Angeklagten insgesamt verhängten Sanktion mit Blick auf das beträchtliche Gewicht der abgeurteilten Taten sicher, daß diese Umstände bei der Strafzumessung hier ausreichend berücksichtigt worden sind. Der Umstand der späten Übersendung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Revisionsgericht ist - wenngleich die dadurch bedingte weitere Verzögerung gerade nach dem vorangegangenen Verfahrensablauf unbedingt hätte vermieden werden sollen - nicht von solchem Gewicht, daß das Revisonsgericht hierauf im Sinne von BGHR StGB S 46 Abs. 2 Verfahrens-
verzögerung 8 und BGH, Beschluß vom 15. Mai 1996 - 2 StR 119/96 - weiter strafmildernd zu reagieren hätte. Die Sanktion ist bei dem Gewicht der Taten
so gering, daß eine weitere Milderung unvertretbar wäre.
Laufhütte Harms Häger Basdorf Nack