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BGH Beschluss vom 30.09.1998 – 5 StR 239/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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95 079 c495 07% 122

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 30. September 1998 in der Strafsache

gegen

1. Oliver HE zus ra, geboren am EEE 1966 in ru.

2. Olaf AED zus rw. dort geboren am np 1970,

wegen Nötigung u.a.

NER

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

30. September 1998 beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Angeklagten werden freigesprochen. Ihre notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse

zur Last.

Der Nebenkläger hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten, zwei Hm Fo1izeibeamte, wegen ihrer Mitwirkung an einem im Mai 1994 erfolgten Polizeieinsatz, bei welchem der Nebenkläger erheblich verletzt worden war, zu Geldstrafen verurteilt, den Angeklagten A@9 - einen jungen Bereitschaftspolizisten - wegen Nötigung zu 40 Tagessätzen und den Angeklagten HB - einen Polizeimeister, der damals ein Praktikum bei der Bereitschaftspolizei absolvierte - wegen

fahrlässiger Körperverletzung zu 60 Tagessätzen.

I.

Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

1. Am Tattag fand auf dem He EEE eine wanı-

kampfveranstaltung des „Bundes Freier Bürger” statt, bei welcher der österreichische FPÖ-Vorsitzende Haider als Gastredner auftrat. Es kam zu Gegendemonstrationen und im Anschluß daran zu Krawallen; dabei wurde auch Gewalt gegen einschreitende Polizeikräfte verübt. Der Nebenkläger hatte die Veranstaltung als Journalist aus beruflichem Interesse besucht. Er geriet in eine Gruppe von Kundgebungsteilnehmern; Personen aus deren Kreis hatten soeben gewaltsam eine polizeiliche Festnahme zu verhindern versucht; dabei war der Angeklagte A zu Boden gegangen. Unmittelbar danach nahm ABden Nebenkläger wahr, der gestikulierte und etwas rief. Er trieb ihn etwa acht Meter weit, mit seinem Schlagstock fuchtelnd, vor sich her. Hiergegen setzte sich der Nebenkläger körperlich nicht zur Wehr. Durch einen Stoß des Angeklagten Al nit der Hand gegen die Schulter des Nebenklägers wurde dieser schließlich ins Taumeln gebracht. In dieser Situation wurde der Nebenkläger von einem weiteren Polizeibeamten - dem früheren Mitangeschuldigten MED, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist - zu Fall gebracht. Dieser Beamte wurde seinerseits an einer Festnahme des Nebenklägers von Störern gehindert, dabei wurde ihm der Helm vom Kopf gerissen. MW, der in dieser Situation nach wenigen Sekunden wieder auf das Geschehen aufmerksam geworden war, brachte den Nebenkläger erneut zu Boden und versuchte, ihn, der lediglich passiven Widerstand leistete, mit Hilfe eines weiteren Kollegen festzuhalten. Der nunmehr hinzukommende Angeklagte Hg wollte seine Kollegen hierbei unterstützen. Um den Nebenkläger mit einem erlernten Polizeigriff in Rückenlage zu bringen, ergriff er dessen rechten Fuß und drehte ihn

kräftig nach innen. Hierdurch erlitt der Nebenkläger ei-

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nen doppelten Bänderriß im Sprunggelenk. Anschließend sahen die - wegen ihres Vorgehens von einem hinzutretenden Journalisten heftig beschimpften - Polizeibeamten alsbald von weiteren Maßnahmen gegen den Nebenkläger ab und ent-

fernten sich.

2. Folgende Angaben des Nebenklägers hat das Landgericht als widerlegt erachtet: Zu Beginn des polizeilichen Vorgehens gegen ihn habe er abseits von dem Festnahmegeschehen gestanden; unmittelbar vor AZUEEED erstem Zugriff habe ihm ein anderer Polizist grundlos mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Ag habe ihm beim Zurücktreiben mit dem Schlagstock mehrfach in die Nierengegend geschlagen. HB habe seinen Fuß, als er bereits überwältigt auf dem Boden lag, mehrfach brutal in beide Richtungen gedreht.

Das Landgericht hat darüber hinaus festgestellt, daß eine vom Nebenkläger aufgestellte Theorie unzutreffend ist, wonach er Opfer eines abgesprochenen gewaltsamen Vorgehens von Polizeibeamten - darunter die Angeklagten - geworden sei, die sich an ihm für kritische Polizeiberichterstattung und für eine Strafanzeige gegen einen

Kollegen hätten rächen wollen.

In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, daß der Nebenkläger infolge des Polizeieinsatzes einen schwerwiegenden körperlichen Schaden erlitten hat; daß er demzufolge das Vorgehen der Polizei für massiv rechtswidrig

erachtet, ist zumindest aus seiner Sicht nachvollziehbar.

II.

Zurückgenommen worden sind die Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten AB und die Revision des Nebenklägers zum Nachteil beider Angeklagter.

Die Revisionen der Angeklagten führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freispre-

chung der Angeklagten.

Der Senat sieht sich veranlaßt klarzustellen, daß im vorliegenden Strafverfahren nicht der Polizeieinsatz insgesamt rechtlich zu beurteilen ist, bei dem der Nebenkläger verletzt worden ist. Es geht auch nicht um die Frage der Entschädigung des Verletzten, vielmehr ausschließlich um den Nachweis strafrechtlicher Schuld der angeklagten Polizeibeamten. Für diese muß dabei der Grundsatz streiten, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist („in dubio pro reo”). Bei alledem hat der Senat diejJenigen Feststellungen zugrundezulegen, die das Landge-

richt rechtsfehlerfrei getroffen hat.

1. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht zu der

Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte Al habe den Nebenkläger bei seinem Vorgehen nicht für einen polizeilichen Störer gehalten, er habe vielmehr bewußt rechtswidrig an einem Nichtstörer ein „Exempel statuieren” wollen,

hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Daß der Angeklagte A@W, seiner Einlassung entsprechend (UA S. 39), den Nebenkläger tatsächlich als Störer betrachtet hat, ist angesichts der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zur Situation, in der A@MB auf den Nebenkläger aufmerksam geworden ist, entgegen dem Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung außerordentlich naheliegend. Der Nebenkläger stand - entgegen seiner in-

soweit widerlegtenr eugsnaussage (UA S. 54 ff.) - rufend

und gestikulierend in einem Kreis von Kundgebungsteilnehmern, aus dem heraus unmittelbar zuvor gewaltsam gegen Polizeimaßnahmen vorgegangen worden war (UA S. 15). Konkrete Anhaltspunkte, daß diese Polizeimaßnahmen ihrerseits rechtswidrig gewesen wären, liegen nicht vor. Mindestens nach dem Grundsatz „in dubio pro reo”, der den Angeklagten uneingeschränkt zugute kommen muß, ist solches nicht anzunehmen. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand anzunehmen, daß AMD zum Zeitpunkt seines ersten Einschreitens gegen den Nebenkläger davon überzeugt war, auch dieser sei ein Störer, der zur Durchsetzung weiterer polizeilicher Maßnahmen festgehalten (oder im Wege unmittelbaren Zwanges aus dem Kreis der Störer entfernt) wer-

den dürfe.

Durch Gegenindizien ist dies nicht tragfähig widerlegt worden. Das anschließende widerstandslose Zurückweichen des Nebenklägers ist ersichtlich ungeeignet zu belegen, daß er zuvor kein Störer war oder jedenfalls als solcher angesehen werden konnte. Aus dem Umstand, daß MB den früheren Mitangeschuldigten MB über den Grund des Eingreifens nicht informiert und auch nicht versucht hat, mit diesem das weitere Vorgehen abzustimmen (UA S. 60), läßt sich ohne Vernachlässigung der massiven Hektik und der Kürze des Tatgeschehens ebenso wenig etwas Relevantes für den Kenntnisstand des Angeklagten Al@herleiten wie aus seinem mehr oder weniger inkonsequent anmutenden Verhalten im Verlauf des weiteren Geschehens und nach Abschluß der Fixierung des Nebenklägers (s. UA S. 70 ££.).

Es ist daher zu besorgen, daß der Tatrichter letztlich

einen bewußt lückenhaft gefertigten dienstlichen Bericht des Angeklagten AB (va s. 31 £ff.), darüber hinaus des-Sen erlaubtes Verteidigungsverhalten, die Antwort auf be-

stimmte Fragen zu verweigern (UA S. 44), in diesem Zusam-

menhang überbewertet hat (s. UA. S. 58 f., 74 £.). Ein tragfähiges Indiz kann in solchem Prozeßverhalten nicht gefunden werden. Daß Aust hierin unter dem Druck der - damals übrigens weit gravierenderen - Beschuldigung eine effektive Verteidigung gesucht hat, läge nämlich auch für den Fall nahe, daß er sich nicht strafbar gemacht hätte. Unwahres Verteidigungsvorbringen eines Angeklagten ist nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für seine Schuld zu werten (std. Rspr.; vgl. BGHR StPpo S 261 Überzeugungsbildung 30 m.w.N.).

b) Es ist nicht zu erwarten, daß ein neuer Tatrichter die Einlassung des Angeklagten A@®, er habe den Nebenkläger bei seinem Vorgehen für einen Störer gehalten, tragfähig widerlegen kann. Bei der in diesem Zusammenhang erforderlichen Prognose der Möglichkeiten für einen Schuldnachweis in einer neuen Hauptverhandlung ist auch der Zeitablauf zu berücksichtigen, der maßgeblich auch zurückzuführen ist auf eine massive, wesentlich von der Staatsanwaltschaft verursachte Verzögerung des Revisionsverfahrens, in deren Folge die Akten dem Senat erst fast zwei Jahre nach Erlaß des angefochtenen Urteils vorgelegt wor-

den sind.

Ist aber von der Einlassung des Angeklagten AWB zu dessen Gunsten auszugehen, trifft ihn kein Schuldvorwurf; denn er hat dann - ohne daß ihm insoweit auch nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre - mindestens über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes geirrt, dessen Grenzen er bei dessen Gegebenheit auch nicht überschritten hätte. Ob darüber hinaus sogar nach dem Zweifelsgrundsatz die Störereigenschaft des Nebenklägers zugunsten des Angeklagten AM hätte an-

genommen werden müssen, bedarf danach keiner Vertiefung.

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Für eine sonstige Strafbarkeit des Angeklagten AB im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf ist nichts ersichtlich. Daß AM den Nebenkläger im Sinne des ursprünglichen Anklagevorwurfs bei seinem Vorgehen mit dem Schlagstock oder anderweits tätlich mißhandelt hätte, hat der Tatrichter nicht festzustellen vermocht. Rechtsfehler läßt diese Beurteilung nicht erkennen. Der Senat hat daher gegen AM auf Freispruch durchzuentscheiden (S 354 Abs. 1 StPO).

2. Den Angeklagten H@W, dem bereits der Tatrichter den - dem Angeklagten AB zu Unrecht versagten - Irrtum rechtsfehlerfrei zugebilligt hat, trifft entgegen der tatrichterlichen Wertung kein Vorwurf wegen der Wahl der angewendeten polizeilichen Mittel, die zur Verletzung des

Nebenklägers geführt haben.

a) Der Tatrichter, der rechtsfehlerfrei - entgegen den widerlegten Angaben des Nebenklägers - lediglich einen einzigen Angriff des Angeklagten HE auf den Fuß des Nebenklägers festzustellen vermochte (UA S. 78 ff.), hat mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen eine Drehung des Fußes mit „mittelgroßer Kraftentfaltung” - wie sie durch die Möglichkeit der Verursachung entsprechender Verletzungen durch ein Umknicken und eine Sportverletzung anschaulich wird - festgestellt (UA S. 76 £f.). Die Wertung des Tatrichters, H@P habe es dabei an der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt fehlen lassen, da eine geringer dosierte Kraftentfaltung geboten gewesen wäre (UA S. 80, 93 £.), wird der Hektik der Tatsituation nicht gerecht. Wenn ein Polizeibeamter unter derartigen Begleitumständen - anders, als es selbstverständlich wünschenswert gewesen wäre - nicht einen weniger intensiven Einsatz vornimmt, kann ihm dies noch nicht als schuldhaf-

tes Verhalten angelastet werden. Zutreffend wird von der

Revision des Angeklagten HB darauf verwiesen, daß das Landgericht in dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluß vom 15. Februar 1996 - 2 Ws 32/96 - bestätigten Nichteröffnungsbeschluß vom 15. Dezember 1995 gegen den früheren Mitangeschuldigten ME mit Recht darauf abgestellt hatte, daß „in derartigen Streßsituationen innerhalb einer größeren erregten Menschenmenge an die Wahl einer erfolgversprechenden Festnahmetechnik und die Sauberkeit ihrer Ausführung keine überhöhten Anforde-

rungen gestellt werden” dürfen.

b) Jedenfalls angesichts der Verfahrensverzögerung (oben 1b) schließt der Senat aus, daß ein neuer Tatrichter betreffend Ursache und Begleitumstände der Verletzung des Nebenklägers oder im Zusammenhang mit der Wahl der Einsatzart zu weitergehenden Feststellungen imstande wäre, die einen strafrechtlichen Schuldvorwurf gegen den Angeklagten Hp tragen könnten. Eine Strafbarkeit dieses Angeklagten auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen aus anderen Gründen kommt nicht in Betracht. Der Senat hat daher auch den Angeklagten Ha freizusprechen (S 354 Abs. 1 StPO).

IIl.

Hätte der Senat die Angeklagten nicht freigesprochen, so hätte er wegen der von der Justiz zu verantwortenden Verzögerung des Revisionsverfahrens im Blick auf das allenfalls verbleibende verhältnismäßig geringe Maß strafrechtlicher Schuld der Angeklagten, wie es sich auch nach Bewertung des angefochtenen Urteils und selbst schon der Anklage darstellte, und auf ihre Belastung durch das Verfahren und seine Begleitumstände in Erwägung zu ziehen

gehabt, ob das Strafverfahren - da die prozessualen Vor-

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aussetzungen für eine Einstellung mangels Zustimmung zu s 153 Abs. 2 StPO nicht vorliegen - abzubrechen gewesen wäre (vgl. BGHSt 35, 137).

Der Senat merkt an, daß ungewöhnliche, letztlich nicht hinzunehmende Verzögerungen des Revisionsverfahrens nach Urteilen des Landgerichts Hamburg, vornehmlich von der Staatsanwaltschaft verursacht, bereits wiederholt festgestellt werden mußten (vgl. nur Senatsurteil vom

15. März 1994 - 5 StR 798/93 -; Senatsbeschlüsse vom

21. August 1996 - 5 StR 368/96 - und vom 23. April 1998 - 5 StR 95/98 -; vgl. auch Senatsbeschluß vom 27. November 1997 - 5 StR 500/97 -, wistra 1998, 101, eine entsprechende, wesentlich indes vom Landgericht Hamburg verursachte Verzögerung des Revisionsverfahrens betreffend). Danach spricht nichts für eine etwa gezielte Verzögerung des vorliegenden Strafverfahrens, zumal da das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil verhältnismäßig zügig gefördert worden ist. Eine Verzögerung dieser Art hat aber regelmäßig zugunsten eines jeden hiervon betroffenen

Angeklagten rechtliche Vorteile zur Folge.

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