Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 15.05.1996 – 2 StR 119/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 119/96 SA Darmstadt
vom
15. Mai 1996
in der Strafsache
gegen
Cemal D aus Gießen, geboren am in Siverek (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Mai 1996 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Januar 1995 im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren veruteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Änderung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Auch die von der Jugendkammer festgesetzte Jugendstrafe von sechs Jahren ist aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden, so daß die Revision insgesamt zu verwerfen gewesen wäre.
Der Senat hatte jedoch bei seiner Entscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen, daß das Verfahren nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils in erheblicher Weise unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot verzögert worden ist (vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8).
Das angefochtene Urteil ist am 19. Januar 1995 verkündet worden und gelangte am 4. März 1995 zur Geschäftsstelle.
Obgleich eine Gegenerklärung zur Revisionsbegründung des Angeklagten nicht abgegeben wurde, übersandte die Staatsanwaltschaft die Akten erst am 8. März 1996 dem Generalbundesanwalt, bei dem sie am 19. März 1996 eingegangen sind. Dem Senat liegen sie seit dem 19. April 1996 vor. Diese allein von den Justizbehörden, vornehmlich von der Staatsanwaltschaft zu vertretende Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Zuleitung der Akten nach $S 347 Abs. 2 StPO muß bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGHR aa0; BGH StV 1995, 130). Die Verfahrensverzögerung wiegt hier schwer, weil der jugendliche Angeklagte sich bereits seit Dezember 1992 in Untersuchungshaft befindet und eine derart lange Dauer der Untersuchungshaft dem Erziehungszweck der Jugendstrafe zuwiderläuft. Außerdem konnten die gemäß S 88 JGG möglichen Entscheidungen vom zuständigen Vollstreckungsleiter bisher nicht vorbereitet und getroffen werden. Dabei ist es uner-
heblich, ob und gegebenenfalls wann eine vorzeitige bedingte Entlassung im vorliegenden Falle tatsächlich in Frage kommt; dies hat der Senat nicht zu beurteilen. Entscheidend ist, daß dem Angeklagten die Chance einer für ihn günstigen Entscheidung genommen worden ist.
Der Senat hat in entsprechender Anwendung von S 354 Abs. 2 StPO wegen des erheblichen Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz die Strafe um sechs Monate verringert.
Eine abschließende Sachentscheidung des Senats ist ausnahmsweise geboten, weil :jede weitere Verfahrensverzögerung aus den genannten Gründen unvertretbar wäre (vgl. auch BGHR Stpo S 354 Abs. 1 Strafausspruch 4; BGH, Urteil vom 21, Dezember 1993 = StV 94, 242).
Angesichts der gewichtigen Strafmilderungsgründe ist die vom Landgericht verhängte Jugendstrafe nicht so milde, daß ihre Herabsetzung unter dem Gesichtspunkt eines gerechten Schuldausgleichs unvertretbar wäre. Erzieherische Gründe allein gebieten ohnehin nicht die Verhängung einer Jugend-
strafe von mehr als fünf Jahren (vgl.
27. November 1995 - 1 StR 634/95).
Jähnke Theune Bode
BGH, Beschluß vom
Athing
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