Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 31.07.1996 – 2 StR 325/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

‚14

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Aolm

vom

31. Juli 1996 in der Strafsache

gegen

Paul Hans sch EB aus EB - LEE, seboren am GM. ED 1959 in LEEMEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter sexueller Nötigung u. a.

Der 2.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 31.

I.

II.

III.

Juli 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. März 1996 aufgehoben in den Aussprüchen über

1. die Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten,

2. die Gesamtstrafe und

3. die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verur-

teilt,

seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ange-

ordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Re-

vision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die Verhängung der Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten für die Urkundenfälschung und die Anordnung der Maßregel nach S 69 a StGB wendet. Insoweit hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Die für die versuchte sexuelle Nötigung verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten hat hingegen keinen Bestand, weil die Strafkammer ihrer Bemessung einen falschen Strafrahmen zugrundegelegt hat. Denn sie hat die Verschiebung des Strafrahmens des § 178 Abs. 1 StGB wegen Versuchs entgegen § 23 Abs. 2 StGB nicht nach dem ersten, sondern nach dem zweiten Absatz des 5 49 StGB vorgenommen mit der Folge, daß die Strafrahmenobergrenze bei zehn Jahren Freiheitsstrafe lag, mithin 2 1/2 Jahre über der Höchstgrenze des gemäß S 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens.

Die vom Landgericht verhängte Strafe ist zwar angesichts der zahlreichen und gewichtigen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und der hohen Rückfallgeschwindigkeit - die Tat wurde knapp fünf Monate nach der Entlassung des Angeklagten aus der Sicherungsverwahrung begangen - keinesfalls überhöht. Dennoch vermag der Senat nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, daß die Anwendung des falschen Strafrahmens sich auf ihre Bemessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Die sonach gebotene Aufhebung der Strafe für das Sexualdelikt zieht die der Gesamtstrafe nach sich und nötigt

auch zur Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Da nur eine falsche Strafrahmenwahl zur Aufhebung des Urteils geführt hat, können die vom Landgericht getroffenen Feststellungen bestehen bleiben.

Die neu entscheidende Strafkammer wird auf folgendes

hingewiesen:

Die mit Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Februar

1990 angeordnete Sicherungsverwahrung ist bisher nur in der

Zeit vom 18. Januar bis 29. März 1995 vollzogen worden. Es wird daher zu prüfen sein, ob bei Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände die Anordnung der zweiten Sicherungsverwahrung im Hinblick auf den zu erwartenden Widerruf der Aussetzung des Vollzugs der ersten Maßregel mit den Grundsätzen des § 62 StGB zu veinbaren ist (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 1996 - 4 StR 281/96 -).

Jähnke Theune Gollwitzer

Detter Athing