Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 03.07.1996 – 2 StR 210/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR _ 210/96

vom

3. Juli 1996 in der Strafsache

gegen

Peter Gustav Joachim WED aus RE. geboren am

EEE 15944 in DB,

wegen versuchter Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Januar 1996 im Strafausspruch mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge und die Angriffe auf den Schuldspruch sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; der Strafausspruch kann dagegen aus sachlich-rechtlichen Gründen

nicht bestehen bleiben.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht im Hinblick auf die alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (S 21 StGB) des Angeklagten einen minder schweren Fall angenommen und den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB wegen Versuchs gemildert (S 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB). Dagegen hält die Bemessung der danach nur drei Monate unter der Strafrahmenobergrenze liegenden Freiheitsstrafe rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil die StrafzZumessungserwägungen lückenhaft sind. Als Strafmilderungsgrund hat das Landgericht neben der alkoholbedingten Enthemmung des Angeklagten lediglich sein Geständnis angeführt. Zugunsten des Angeklagten sprechen aber nach dem festgestellten Sachverhalt neben seinem Nachtatverhalten auch das Verhalten des Tatopfers, das nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus zu dem Angeklagten, der sich entschuldigt hatte, zurückkehrte und mit diesem mehrfach einverständlich Intimverkehr hatte. Das Tatopfer hat einen Heiratsamtrag des Angeklagten angenommen und mit finanzieller Unterstützung des Angeklagten, der die Scheidung seiner Ehe betreibt, aus Thailand die für die Eheschließung erforderlichen Papiere beschafft.

Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, daß das Landgericht "die brutale Tatausführung" ohne jede Einschränkung als strafschärfend gewertet hat. Zwar liegt darin kein Verstoß gegen S 46 Abs. 3 StGB, da die Gewaltanwendung hier mit einer - die Normalfälle der Vergewaltigung übersteigenden - Schwere verbunden war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 2 und 3). Die schulderhöhende Bewertung der Handlungsmöoödalitäten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken aber deshalb, weil außer Betracht geblieben ist, daß die

im Verhalten des Angeklagten zu Tage getretene Brutalität Ausdruck und Folge der alkoholbedingten Minderung seiner Hemmungsfähigkeit (S 21 StGB) gewesen sein kann. Soweit dies zutrifft oder nicht ausgeschlossen ist, würde dies dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gereichen und dürfte deshalb auch nicht straferschwerend berücksichtigt werden - eine andere Bewertung wäre widersprüchlich. Es ist ein Rechtsfehler, daß sich das Landgericht mit dieser, nach der Fallgestaltung naheliegenden, Möglichkeit nicht auseinandergesetzt hat (vgl. BGHR StGB S 21 Strafrahmenverschiebung 24 m. Nachw.).

Jähnke Detter Bode

Athing Otten