Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 12.06.1996 – 1 StR 322/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Hanks. vom

12. Juni 1996

in der Strafsache

gegen

Michael HEHE . geboren am GUEEEEE 1971 in Hu.

wegen schweren Raubes u. a.

ni; HER

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

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Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Februar 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Doch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Das Landgericht hat 'bei der konkreten Strafzumessung ... zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er mehrfach, jedoch nicht erheblich, vorwiegend nach Jugendrecht,

aber insbesondere auch einschlägig wegen Eigentumsdelikten vorbestraft ist' (UA S. 14). Damit bezieht es sich auf eine Verurteilung wegen Diebstahls in mehreren Fällen zu Kurzarrest von fünf Tagen und Erteilung einer Weisung, eine weitere Verurteilung wegen mehrerer Verkehrsdelikte zu einer Verwarnung und einer Arbeitsauflage sowie einen Strafbefehl wegen Betruges mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 DM (UA S. 4 ff.). Die beiden Verurteilungen nach Jugendrecht, darunter die wegen Eigentumsdelikte einschlägige, durfte es Jedoch nicht mehr verwerten, weil sie nur eine Erziehungsmaßregel und Zuchtmittel betrafen, also im Erziehungsregister eingetragen waren (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG). Da der am 22. November 1971 geborene Angeklagte am 22. November 1995, also vor dem Urteil, das 24. Lebensjahr vollendet hatte, waren diese Eintragungen aus dem Erziehungsregister zu entfernen (§ 63 Abs. 1 BZRG) ; die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 63 Abs. 2 BZRG liegen nicht vor, weil die einzige weitere Verurteilung nur eine Geldstrafe betrifft. Die beiden Verurteilungen nach Jugendrecht durften deshalb nicht mehr zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (S 63 Abs. 1 und 4, § 51 Abs. 1 BZRG, BGH-Strafverteidiger 1984, 22; BGH, Beschl. vom 6. Juli 1995 - 1 StR 312/95 -). Das hat das Landgericht jedoch ausdrücklich getan, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt, daß der Angeklagte mehrfach vorbestraft sei, obwohl es nur die Geldstrafe wegen Betruges

hätte berücksichtigen dürfen, als auch durch die Betonung einschlägiger Bestrafung für Eigentumsdelikte. Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben."

Maul Ulsamer Granderath

Wahl Schomburg