Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 16.04.1996 – 1 StR 171/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 _ StR 171/96

Landehut

vom

16. April 1996 in der Strafsache

gegen

Michael H ED zu: MW. sort geboren am GENE 19:2.

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 1996 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Dezember 1995

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen und des versuchten Diebstahls in drei Fällen schuldig ist,

b) in den Aussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 6 der Urteilsgründe und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

SR >

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die - ohne weitere Ausführungen - auf die Rüge der "Verletzung formellen und materiellen Rechts" gestützte Revision des Angeklagten führt aufgrund der zulässig erhobenen Sachbeschwerde zu einer Schuldspruchänderung und infolgedessen zu einer Teilaufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Im Fall II. 6 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls nicht. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:

"Ausweislich der Urteilsgründe nahm der Angeklagte das Unterteil der Registrierkasse lediglich mit, weil er darin Bargeld vermutete und es auf einem Feldweg in der Nähe des Tatortes aufbrechen wollte. Nachdem er verschiedene Drähte vorgefunden hatte, ließ er dieses Teil liegen. Da er sich nur Geld - aber nicht das Behältnis - zueignen wollte, liegt nur ein versuchter Diebstahl (in einem besonders schweren Fall) vor (vgl. BGH bei Holtz MDR 1975, 22; BGH, Beschl. vom 08. November 1988 - 1 StR 609/88; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. S 243 Rn. 25). Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und auch nichts dafür ersichtlich ist, daß

sich der geständige Angeklagte hätte anders verteidigen können (§ 265 StPO), ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.

Infolge der Schuldspruchänderung kann die verhängte Einzelstrafe und deswegen auch die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Angesichts der Ausführungen der Jugendkammer zur Strafzumessung ist nicht auszuschließen, daß sie bei Annahme eines lediglich versuchten Diebstahls sowohl eine geringere Einzelstrafe als auch eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte.

Im übrigen läßt die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Jugendkammer bei Annahme eines versuchten Diebstahls auch im Fall II. 6 der Ur-

teilsgründe von der Anoränung der Unterbringung gemäß § 63

StGB abgesehen hätte."

Dem tritt der Senat bei.

Maul Ulsamer

Schomburg

Granderath

Gerhardt