Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 08.11.1988 – 1 StR 609/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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W22, BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 609/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Hans-Jürgen B

geboren am

aus KEEER, dort

1964,

2. Rainer W aus KON, geboren am WER 1964 in P

wegen Bandendiebstahls u.a.

100

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

WIV

. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Coburg vom 12. Juli 1988

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten des Bandendiebstahls in zehn Fällen und des versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig sind;

b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen im Fall B II 9 der Urteilsgründe und über die Gesamtfreiheitsstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

+00

Gründe§

In Fall B II 9 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen (vollendeten) Bandendiebstahls nicht. Die Angeklagten wollten sich nur Geld, nicht aber auch die für sie wertlosen Geldbomben, die wider Erwarten kein Geld enthielten, zueignen. In solchen Fällen liegt nur Versuch vor (vgl. etwa BGH StV 1987, 245; 1988, 14). Die - geständigen - Angeklagten sind deshalb nur des versuchten Bandendiebstahls schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Infolge der Schuldspruchänderung konnten die in Fall B II 9 verhängten Einzelstrafen und deswegen auch die Ge-

samtstrafen nicht bestehen bleiben.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Maul Ulsamer Granderath v. Gerlach Brüning