Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 06.03.1996 – 3 StR 406/95
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS.
von
6. März 1996 in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. März 1996 gemäß 5 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l.
Das Verfahren wird, soweit der Angeklagte D'AGEEEEB wesen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen (Haschischgeschäfte mit dem Zeugen S @&:. vr Ss. 22) verurteilt worden ist, vorläufig eingestellt, weil das Landgericht versäumt hat, für diese Taten Strafen festzusetzen; im Umfang der Einstellung werden die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten D'’AgEEEB und die Revisionen der Angeklagten 7 |) und > gegen das vorbezeichnete Urteil werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß
a) die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten D'AQEEEB wesen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem Fall entfällt (vgl. BGH NStZ 1996, 93),
b) der von den Angeklagten PB und ZGB in den Niederlanden erlittene Freiheitsentzug 1 : 1 angerechnet wird.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechts£fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Anregungen auf Vernehmung des Zeugen Silvio PM beinhalten keinen Beweisamtrag (BGHSt 39, 251). Die Rüge zur unterbliebenen Vernehmung des Richters am Amtsgericht Hg® als zeugen ist schon unzulässig, weil der Beschwerdeführer D'’AgiiB die (dem Tatgericht aufgrund seiner Aktenkenntnis wohl noch verständliche) unklare und pauschale Beweisbehauptung nicht verdeutlicht hat (vgl. auch BGHSt 37, 162), so daß dem Senat eine rechtliche Prüfung nicht möglich ist. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8
StPO durch die Fußfesselung ist in der Revisionsbegründungsschrift nicht schlüssig dargetan. Der Ausschließungsbeschluß anläßlich des Versuchs der Vernehmung der Zeugin Sg vom 8. November 1994 wird von der Revision nur unvollständig vorgetragen. Die diesbezüglichen Rügen sind unzulässig. Durch die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 21 StGB und die unterbliebene Verurteilung wegen gefährlicher Körper-
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verletzung in der Alternative der gemeinschaftlichen Begehung sind die Angeklagten nicht beschwert.
Jeder Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
zschockelt ; Blauth winkler Pfister