Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 10.02.1998 – 4 StR 662/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

10. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

10. Februar 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. September 1997 mit den Feststellungen

aufgehoben a) im Strafausspruch,

b) soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgese-

hen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte

mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen

Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(s 349 Abs. 2 StPO). Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß S$S 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier

auf:

Nach den Urteilsfeststellungen begann der Angeklagte bereits im Alter von 14 bis 15 Jahren Drogen zu konsumieren und mußte infolge seiner ausgeprägten Drogensucht seine Lehre abbrechen. In den Jahren 1980 bis 1996 wurde er immer wieder zur Beschaffung von Rauschmitteln straffällig, weshalb gegen ihn mehrjährige Jugend- bzw. Freiheitsstrafen verhängt und vollstreckt wurden. Drei Therapieversuche in den Jahren 1995 und 1996 - die Vollstreckung einer längeren Freiheitsstrafe war nach § 35 BtMG zurückgestellt worden - brach der Angeklagte jeweils nach kurzer Zeit ab, weil er immer wieder rückfällig wurde. Seitdem konsumierte er bis zu seiner erneuten Inhaftierung am 24. November 1996 täglich Heroin und Kokain. Die verfahrensgegenständliche, am 20. November 1996 begangene Straftat verübte der Angeklagte zur Finanzierung seines Drogenkonsums, nachdem er etwa eine Stunde vor der Tat seinen letzten Kokainvorrat aufgebraucht

hatte.

Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nahe. Daß beim Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ££f. = NStZ 94, 578), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ist der Angeklagte krankheitseinsichtig und gewillt, eine Therapie in einem strengen Rahmen und unter entsprechendem Druck zu versu-

chen. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es

gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 6). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (s 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5; Senatsbeschluß vom 30. Januar 1996 - 4 StR 757/95).

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs, denn der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafe bei rechtsfehlerfreier Bewertung der Drogenproblematik des Angeklagten und gleichzeitiger Anordnung der Unterbringung niedriger ausgefallen wäre (vgl. BGHSt 28, 327, 330; 37, 5, 10; 38, 362, 365; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Ablehnung 3, 6, 7). Insbesondere wird die neu entscheidende Strafkammer unter Hinzuziehung eines Sachverständigen auch die Frage zu prüfen haben, ob bei der Tat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vorlag. So ist zu erwägen, ob der langjährige Betäubungsmittelgenuß zu schweren Persönlichkeitsveränderungen bei dem Angeklagten geführt und ob dieser den Raub-

überfall wegen des kurz zuvor konsumierten Kokains noch im

Zustand eines akuten Rausches begangen hat (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12).

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanovic