Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 10.01.1996 – 3 StR 467/95
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
10. Januar 1996 in der Strafsache
gegen
Gerd M En Aaus RE. seboren am 8. «> 1968 in vB.
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 31. März 1995 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die besondere Schwere der Schuld gemäß SS 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB festgestellt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, "daß der Regelfall des $S 57 a Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB überschritten wird, wobei sich die Schwere der Schuld im Sinne der Vorschrift im mittleren Bereich hält".
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch wendet. In diesem Umfang hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zu der auf die Verletzung der 8S 244 Abs. 2, 245 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. 8 171 b GVG gestützte Verfahrensrüge bemerkt der Senat er-
gänzend:
Gemäß S 171 b Abs. 3 GVG sind Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift unanfechtbar. Das gilt insbesondere auch in bezug auf solche Entscheidungen des Gerichts, mit denen der Ausschluß der Öffentlichkeit ganz abgelehnt oder in einem geringeren Umfang als beantragt beschlossen worden ist (Mayr KK 3. Aufl. $S 171 b GVG Rän. 7; Kissel GVG 2. Aufl. § 171 b Rän. 17 i.V.m. 8 172 GVG Rdn. 3 und 13). Der nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 10/5305 S. 24) eindeutigen Vorschrift des § 171 b Abs. 3 GVG kann nicht mit der auf SS 244 Abs. 2, 245 StPO gestützten Behauptung der Boden entzogen werden, ein nach S 52 Abs, 1 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigter Zeuge, der nicht Verletzter ist, hätte bei vollständigem Ausschluß der Öffentlichkeit von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht und so weiter zur Sachaufklärung beigetragen.
2. Die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld nach § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hat hingegen keinen Bestand. Das Landgericht wollte ersichtlich die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten feststellen, wie sich aus dem Umstand ergibt, daß es den Regelfall des 5 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB für überschritten erachtet hat, und nach seiner Auffassung die Schwere der Schuld im Sinne dieser Vorschrift "eine Verbüßung in einem Rahmen bis zu 17 Jahren erforderlich macht". Dabei hat das Landgericht allerdings die Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1994 - GSSt 2/94 - (BGHSt 40, 360 = NStZ 1995, 122) nicht beachtet; auch hat es Erwägungen angestellt, die - wie bereits der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlichen Bedenken begegnen. Das Urteil ist deshalb in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang aufzuheben und zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 39, 208; BGH, Beschluß vom 12. Juli 1994 - 1 StR 337/94).
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