Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 27.03.1996 – 3 StR 14/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 _StR 14/96
vom
27. März 1996 in der Strafsache
gegen
Wolfgang Henry F HE zus vB HE. seboren am @. EB 550 in zu
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 27. März 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof zschockelt, Dr. Blauth, Dr. Miebach,
Pfister als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 16. August 1995 wird verworfen.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Vergewaltigung zum Nachteil der zur Tatzeit 16jährigen Jana KB und der zur Tatzeit 13jährigen Sandra BB. der Freiheitsberaubung, der Nötigung und der Bedrohung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten worden ist, bleibt erfolglos.
l. Die Verfahrensrügen versagen. a) Die Kammer kann sich ohne Verstoß gegen § 261 StPO
von der Aussagekonstanz des Angeklagten überzeugt haben. Hierzu k
b) Eine Verletzung von S 245 Abs. 1 StPO ist nicht bewiesen. Aus den von der Revision mitgeteilten Urteilsgründen ergibt sich nicht, daß der Zeuge CO fehlerhaft über den Umfang eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 Stpo belehrt worden ist und unter Berufung darauf ohne Einschränkung die Beantwortung weiterer Fragen verweigert hat.
c) Die gerichtliche Aufklärungspflicht (5 244 Abs. 2 StPO) ist nicht dadurch verletzt worden, daß das Landgericht den Richter Se. ser Jana KGB sechs Tage nach der Tat vernommen hatte, nicht als Zeugen gehört hat. Die Kammer hat den Kriminalbeamten K1@B gehört, der die Zeugin zwei Tage zuvor polizeilich vernommen hatte. Weitergehende Aussagen Jana rn bei ihrer richterlichen Vernehmung, die ihrer Aussage eine größere Glaubhaftigkeit hätten verleihen können, behauptet die Revision nicht.
d) Gleiches gilt für die von der Revision vermißte Vernehmung des Kriminalbeamten BEE und der Richterin et 7) EB. Das Landgericht hat erkennbar die früheren Aussagen von Sandra BB im wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt. Aufdrängen mußten sich die Vernehmungen der Verhörspersonen nicht. Die Revision verschweigt im übrigen,
daß dadurch ein Widerspruch zwischen der polizeilichen und
2. Die Beweiswürdigung hält auch der sachlichrechtlichen Überprüfung stand.
a) Das Landgericht ist der Verpflichtung, bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen zunächst darzulegen, welchen Sachverhalt es als festgestellt erachtet (BGHR StPO S 267 V Freispruch 7 m.w.N.), in ausreichendem Maße nachgekommen. Es hat - wenn auch jeweils erst am Beginn der Beweiswürdigung {UA S. 24, 44, 51) - festgestellt, daß es zwischen dem Angeklagten und den Zeuginnen zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Im übrigen hat das Gericht die Einlassung des Angeklagten seiner Überzeugung zugrundegelegt. Damit kann das Revisionsgericht die Beweiswürdigung auf Rechtsfehler hin überprüfen.
b) Soweit die Revision die Auseinandersetzung mit einzelnen Ergebnissen der Beweisaufnahme vermißt, begründet deren Fehlen keinen Rechtsfehler. Der Tatrichter ist nicht ge-
halten, alle Umstände, die ihn an einer Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gehindert haben, in den Urteilsgründen lückenlos anzuführen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1995 = 5 StR 351/95 - m.w.N.).
Kutzer Zschockelt Blauth Miebach Pfister