Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 24.11.1982 – 3 StR 116/82
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
as
BUNDESGERICHTSHOF
3_StR 116/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Rolf-Dieter Bo EEE aus Ce, dort geboren am BE. ib 1945,
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1982 einstimmig beschlossen:
1. Das Gesuch des Angeklagten, ihm zur Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen - teilweiser - Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. September 1981 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Die Revision des Angeklagten ist sowohl von seinem Verteidiger (Schriftsatz vom 25. November 1981) als auch von ihm selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle am 19. November 1981 form- und fristgerecht begründet worden. Daher ist die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt in solchen Fällen grundsätzlich nicht in Betracht (BGHSt 1, 44; 14, 330). Eine Ausnahme von dieser Regel, wie sie die Rechtsprechung unter eng begrenzten besonderen Voraussetzungen angenommen hat, ist hier nicht gegeben.
- 3 -
2. Die Prüfung des Urteils und des Verfahrens der Strafkammer aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth
Laufhütte Kutzer