Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 17.11.1995 – 5 StR 568/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 568/95
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 17. November 1995 in der Strafsache gegen
Carsten R EEE 4 Aaus Sc /Ost, geboren am MR. WED 1971 in CE,
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1995 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. Juni 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Oktober 1995 unbegründet im Sinne des § 349 Abs.2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen führt die Revision aus sachlichrechtlichen Gründen zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte seine Ehefrau wenige Tage nachdem sie ihm offenbart hatte, daß sie ein intimes Verhältnis zum gemeinsamen Chef der Eheleute hatte, und unmittelbar nach ihrem Vorwurf gegenüber dem Angeklagten, er sei "ein Versager, eine Null". Er tat dies in der Absicht, anschließend sich selbst das Leben zu nehmen. Seine Selbsttötungsversuche schlugen fehl. Das sachverständig beratene Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte "im Affektstau" gehandelt habe (UA S. 19). Gleichwohl hat es ohne jede Begründung angenommen, daß weder eine Schuldunfähigkeit nach S 20 StGB noch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach
§ 21 StGB vorgelegen habe. Dies begründet einen sachrechtlichen Fehler. Ein Affekt kann unterschiedliche Wirkungen haben: Diese können entweder unterhalb der Schwelle der Voraussetzungen des
S 21 StGB liegen oder ein Eingreifen der genannten Vorschrift auslösen oder gar in Ausnahmefällen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB begründen (Jähnke ‚in LK 11. Aufl. S 20 Rdn. 54-62 m. N. der Rspr.) Deshalb bedurfte es einer Erörterung der Wirkung des festgestellten Affektstaus.
Der Senat kann angesichts der Feststellungen und der mitgeteilten Beurteilung durch den Sachver-
ständigen ausschließen, daß die Schuldfähigkeit
des Angeklagten nach § 20 StGB aufgehoben war.
II.
Damit hat der neue Tatrichter auch Gelegenheit zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 213 StGB vorliegen. Auf die Entscheidung BGHR StGB S 213
2. Alt. Gesamtwürdigung 1 und die bei Dreher/ Tröndle, StGB 47. Aufl. § 213 Rdn. 9a referierte Rechtsprechung wird vorsorglich hingewiesen.
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