Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 20.09.1995 – 2 StR 441/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Bas:
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Hirn gun vom
20. September 1995
in der Strafsache
gegen
Andreas F EEE ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am
w@. CE 1961 in Ca.
wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 22. Mai 1995 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Maßregelanordnung hat hingegen keinen Bestand.
BR
Der Angeklagte hat nach erheblichem Alkoholgenuß seinen Wohnungsnachbarn so erheblich körperlich mißhandelt, daß dieser zu Tode kam.
Das Landgericht hat festgestellt, daß beim Angeklagten eine schwere seelische Abartigkeit vorliegt, die zu erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit geführt hat. Auch für die Tathandlung des Sich-Berauschens hat die Strafkammer verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB angenommen. Wegen des Alkoholrausches - der Angeklagte leidet an einer Alkoholabhängigkeit im fortgeschrittenen Stadium - konnte sie nicht ausschließen, daß die Steuerungsfähigkeit bei der Rauschtat aufgehoben war (§ 20 StGB).
Die Darlegungen des Landgerichts zur Frage, ob infolge des Zustandes des Angeklagten erhebliche rechtwidrige Taten zu erwarten sind und deshalb die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen ist (§ 63 StGB), begegnen rechtlichen Bedenken. Denn es fehlen Angaben zu den möglichen Ursachen für künftige Taten. Dessen hätte es hier bedurft. Zwar spricht vieles dafür, daß der Angeklagte schon aufgrund der festgestellten schweren seelischen Abartigkeit generell gefährlich ist. Denkbar ist aber auch, daß die Neigung Zu Gewalttaten erst durch den Alkoholkonsum begründet wird. Eine Unterbringung nach § 63 StGB wäre dann nur bei krankhafter Alkoholabhängigkeit oder Alkoholüberempfindlichkeit möglich (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB 8 63 Zustand 2, 9, 12, 13). Ob diese Voraussetzungen beim Angeklagten vorliegen, ist aber den Feststellungen, der Ange-
klagte leide an einer Alkoholabhängigkeit im fortgeschrit-
tenen Stadium, nicht sicher zu entnehmen.
Niemöller Gollwitzer Detter Bode Athing