Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 15.09.1995 – 2 StR 431/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
AL vom 15. September 1995
in der Strafsache
gegen
Veselin T ED ‚ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am &b. EB 1961 in Pie (MOB), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Erpressung u.a.
u AD
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. September 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom. 27. Februar 1995, auch soweit es den Angeklagten Go betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten TAB wegen versuchter Erpressung in fünf Fällen in zwei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung sowie in einem Fall in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und
die Pistole Luger FN eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im übrigen hat die
Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,
Der Schuldspruch in den Fällen II 2 und 4 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten jeweils auch wegen einer tateinheitlich begangenen Bedrohung verurteilt hat. Zutreffend hat das Landgericht den Angeklagten in diesen Fällen nicht auch wegen tateinheitlich begangener versuchter Nötigung verurteilt. Da der Angeklagte mit den Nötigungshandlungen keine anderen Ziele verfolgte, als die Tatopfer zur zahlung der verlangten Geldbeträge zu veranlassen, tritt die versuchte Nötigung im Wege der Gesetzeseinheit hinter der versuchten Erpressung zurück (vgl. BGHR StGB § 253 I Konkurrenzen 1). Das Landgericht hat jedoch übersehen, daß dies auch für die durch die Nötigungshandlungen begangene Bedrohung gilt, die nach ständiger Rechtsprechung auch hinter einer nur versuchten Nötigung (BGHR StGB S 240 III Konkurrenzen 2 m.w.N.) und damit erst recht hinter der gegenüber der versuchten Nötigung spezielleren versuchten Erpressung (vgl. RGSt 41, 276 £f.) zurücktritt.
Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II 2 und 4 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe. Gesetzeseinheit, die hier den Tatbestand des § 241 StGB hinter dem des S 253 StGB zurücktreten läßt, verbietet es dann nicht, die Erfüllung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes straferschwerend zu berücksichtigen, wenn diese gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (vgl. BGHSt 19, 188, 189; BGHR StGB S§ 46 II Tatumstände 7). So
Zu
liegt es hier: Der Unrechtsgehalt einer Bedrohung des Tatopfers mit dem Tode wird vom Tatbestand des § 253 StcB nicht erfaßt und durfte deshalb vom Landgericht strafer-Schwerend gewertet werden.
Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auch auf den Angeklagten Com zu erstrecken, der im Fall II 2 der Urteilsgründe als Mittäter wegen tateinheitlich begangener Bedrohung verurteilt worden ist.
Niemöller RiBGH Theune kann Detter wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
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Bode Athing