Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 02.09.1994 – 2 StR 381/94
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
2. September 1994 in der Strafsache
gegen
Dieter Ernst REB aus SEE. seboren am WB. ED 1945 in NIC, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 2. September 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Februar 1994
Betrugs in 24 Fällen und des versuchten Betrugs in drei Fällen schuldig ist,
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, aa) in den Aussprüchen über die in den Fällen II 3 (KoiiD Sa@b-0O-Tem-MEE/TEEED NEED Bank) und II 5 (KO PR und SCh@B) verhäng-
ten Einzelstrafen sowie
bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird .die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Betrugs in 28 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, und er in einem Falle tateinheitlich handelte", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
_ Seine Revision gegen dieses Urteil hat in dem im Be-
schlußtenor genannten Umfang Erfolg; im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Tatkomplex PER und Sch:
Nach den Feststellungen spiegelte der Angeklagte den Geschädigten bei einem gemeinsamen Treffen: am 31. Juli 1992 vor, sie könnten als Filialleiter für ein thailändisches Unternehmen in Rostock und Umgebung eingestellt werden. Auch die späteren Täuschungshandlungen nahm der Angeklagte gleichzeitig gegenüber beiden Gesöhädigten vor. Er veranlaßte sie schließlich, Wechsel in Höhe von jeweils 35.000 DM zu akzeptieren (UA S. 77).
Hiernach hat der Angeklagte den Betrug zu Lasten der beiden Zeugen durch dieselbe Handlung im Sinne von § 52 StGB begangen. Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht zwei selbständige Taten angenommen.
Der Senat mußte den Schuldspruch entsprechend ändern und die Aussprüche über die Einzelstrafen aufheben.
2. Tatkomplex Sa -o-Tem TED NEE Bank
In diesem Falle des Betrugs hat das Landgericht einen zu großen Schuldumfang angenommen.
Unbedenklich ist die Feststellung eines Betrugsschadens in Höhe von 276.100 DM, die der Angeklagte als Provision von der Firma SaMM-o-Tee erhielt.
Hingegen hält die Begründung, mit der das Landgericht eine konkrete Vermögensgefährdung in Höhe von 280.000 DM bei der Fe NEE Bank darlegt, rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Bank gewährte der Firma Seb-O-Tm aufgrund falscher Angaben des Angeklagten einen Kredit in Höhe von 5 Millionen DM,
000 Däs Landgericht bejaht den Vermögensschaden in der Art einer konkreten Vermögensgefährdung, obwohl die FOR Nm Bank aufgrund eines wirksamen Kreditvertrages einen Rückzahlungsanspruch gegen die Firma Saa-O-TeiB und Sicherheiten in Höhe von insgesamt 7,2 Mill. DM erhielt (Gelddepot in Höhe von 1 Mill. DM; erstrangige Grundschuld in Höhe von
5 Mill. DM auf dem finanzierten Objekt und erstrangige Grundschuld in Höhe von 1,2 Mill. DM auf weiterem Grundbesitz).
Das Landgericht begründet die Annahme einer Vermögensgefährdung in Höhe von 280.000 DM damit, im Zeitpunkt der Vermögensverfügung sei damit zu rechnen gewesen, daß die ebenfalls vom Angeklagten getäuschte Firma Sa@-O-TeEb mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln versuchen würde, die Befriedigung der FE NER Bank zu vereiteln oder wenigstens zu erschweren. Der Wert der Sicherheiten decke zwar nominell den Kreditbetrag ab, die Bank könne die Sicherheiten aber nicht ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand sofort nach Fälligkeit des Darlehensanspruchs realisieren. Es
_sei angemessen, die Objekte (Grundstücke) unter Liquidationsgesichtspunkten nur mit 60 % zu bewerten, so daß die Sicherheiten nur 4.720.000 DM betragen würden.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Annahme einer schadensgleichen Vermögensgefährdung in Höhe von 280.000 DM ist nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung kann nur dann bejaht werden, wenn die sie begründenden Tatsachen feststehen, nicht aber schon dann, wenn sie nur wahrschein-
"lich ’oder gar nur möglicherweise vorliegen.
Da - auch im Hinblick auf die subjektive Tatseite - nicht damit zu rechnen ist, daß dem Angeklagten eine Schädigung der Bank nachzuweisen sein wird, hat der Senat in diesem Komplex den Schuldumfang auf die Schädigung der Firma
Ssab-O-TiiB begrenzt.
Dies hat die Aufhebung der Einsatzstrafe in Höhe von
drei Jahren zur Folge.
3. Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II 2 und 5 führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.
Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einzelstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten im Vordergrund zu Stehen hat (vgl. BGHR § 54 Abs. 1 Bemessung 5; BGH, Beschluß vom 25. Mai 1993 - 5 stR 274/93; vom 21. Oktober „1992 7 .3_SER 465/92 und Urteil vom 11. Februar 1992 - 5 StR 607/91).
Jähnke Theune Niemöller
Detter Athing