Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 11.02.1992 – 5 StR 607/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 11. Februar 1992
in der Strafsache gegen
1. den Maschinenführer und Kraftfahrer
Marek KB zus VER (Polen), dort geboren am EEE 1962,
zur Zeit in Haft,
2. den Kraftfahrer Zbigniew GC UNE aus DD.
geboren am EEE 1963 in wi (Polen),
wegen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Dr. Schäfer Häger Nack als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt immun
als Verteidiger des Angeklagten
Justizamtsinspektor if als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
ARE
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten KÜEEM wira das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 1991, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ki W und die Revision des Angeklagten CHR werden verworfen. Der Angeklagte CE nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten KW. an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe I. Das Landgericht hat den Angeklagten KÜEB wesen Dieb-
stahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt; während die Einzelstrafen, soweit sie die Wegnahme eines einzelnen Kraftfahrzeuges betreffen, mit jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe bemessen worden sind, beträgt die Einzelstrafe für den fortgesetzten Diebstahl im Falle II 7 der Urteilsgründe (vier Fahrzeuge) fünf Jahre Freiheitsstrafe und für den
fortgesetzten Diebstahl im Fall II 1 der Urteilsgründe (zwei Fahrzeuge) drei Jahre. Den Angeklagten CB hat das Landgericht wegen eines Diebstahls (Einzelstrafe zwei Jahre) und wegen Hehlerei (Einzelstrafe sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt; ein Kraftfahrzeug des Angeklagten ist eingezogen worden.
II.
Die Revision des Angeklagten KR nat zum Teil Erfolg.
1. Sie ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch angreift.
a) Die Verfahrensrüge, die sich auf den vom Verteidiger des Angeklagten “ |] benannten Zeugen Dr bezieht, bleibt erfolglos. Das Landgericht hat die Überführung nicht darauf gestützt, daß sich der Angeklagte KG bei seiner Verhaftung im Besitz einer Uhr befunden habe, die aus einem gestohlenen Fahrzeug stammte. Der Schuldspruch kann deshalb nicht darauf beruhen, daß das Landgericht nicht den Zeugen zu der Behauptung gehört hat, der Beschwerdeführer habe die Uhr in Polen erworben.
bp) Der Schuldspruch gegen den Angeklagten KW 1äßt auch keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.
2. Die gegen den Angeklagten KER verhängten Einzelstrafen halten gleichfalls der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Der Tatrichter durfte strafschärfend berücksichtigen, daß der Angeklagte KEN im Rahmen einer Organisation gehandelt hat, die nach sorgfältiger Planung systematisch den Diebstahl und die anschließende Ausfuhr hochwertiger
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Fahrzeuge betrieb. Die hohe Einzelfreiheitsstrafe im
Fall II 7 der Urteilsgründe (fünf Jahre) findet ihre Erklärung darin, daß sie den fortgesetzten Diebstahl von vier Fahrzeugen betrifft, die auf Grund vorausgegangener Planung kurz nacheinander von ihrem vorher ermittelten Standort entfernt worden sind, und daß dieser fortgesetzten Handlung eine erhebliche Zahl von Diebstahlstaten des Angeklagten KEEEEEB vorausgegangen war. Das hat das nur zu rechtlicher Nachprüfung berufene Revisionsgericht hinzunehmen.
Die gegen den Angeklagten KWEM verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren kann dagegen nicht bestehenbleiben. Die Bestrafung eines bisher nicht bestraften Täters zu einer derart hohen Gesamtstrafe fällt bei Diebstahlstaten, und zwar auch bei Serientaten, aus dem Rahmen der dem Senat bekannten Strafzumessungspraxis heraus. Die Vorschrift des S 54 StGB gebot es trotz der Vielzahl der Fälle nicht, die ohnehin hohe Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe in einem solchen Maße zu erhöhen. Der Tatrichter hat zur Begründung der Gesamtstrafe lediglich ausgeführt, sie sei "schuldangemessen" und "in dieser Höhe ausreichend, andererseits aber auch mindestens erforderlich, um den Angeklagten “ | nachhaltig zu beeindrucken und dem Unrechtsgehalt der Taten gerecht zu werden" (UA S. 44). Damit ist die Gesamtstrafe hier nicht ausreichend begründet. Die Urteilsausführungen sind dazu so allgemein gehalten, daß zu besorgen ist, der Tatrichter könne bei der Bildung der Gesamtstrafe das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des unbestraften Angeklagten außer Betracht gelassen haben.
III.
Die Revision des Angeklagten CE ist unbegründet. Auch wenn dieser Angeklagte nur an einem einzigen Kraftfahrzeugdiebstahl mitgewirkt hat, so ist doch die dafür verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, selbst unter Berücksichtigung seiner Unbestraftheit, nicht unverhältnismäßig hoch, auch nicht im Blick auf die im Falle II 9 der Urteilsgründe gegen den Mittäter verhängte Einzelstrafe gleicher Höhe (vgl. BGH NStZ 1991, 581; Urteil des Senats vom 7. Januar 1992 - 5 StR 614/91 -). Der Angeklagte CE hatte sich der "Gruppe", die aufgrund einer in Polen vorgenommenen Planung {UA S. 45) in Be Autos stahl, "angeschlossen" (UA S. 31). Der Senat hat auch keinen Anlaß zu der Besorgnis, der Tatrichter könne bei der Bemessung der Freiheitsstrafen außer acht gelassen haben, daß gegen den Angeklagten CsEEEER auch die Einziehung seines Kraftfahrzeuges angeordnet worden ist.
Laufhütte Horstkotte Schäfer Häger Nack