Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 25.05.1993 – 5 StR 274/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 25. Mai 1993 in der Strafsache gegen
Hans-Jürgen Re EEE aus Ca, dort geboren am@. EEE 1951,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
de
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 1993 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 26. Januar 1993 nach $S 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der verhängten Maßregel aufgehoben. Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; es hat ferner angeordnet, daß vier Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
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Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie der Höhe der Gesamtstrafe und der Bestimmung eines Teilvorwegvollzuges der Strafe gilt. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.
Zur Gesamtstrafe hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die angesichts vergleichbarer Fälle ungewöhnlich hohe Gesamtfreiheitsstrafe ist lediglich formelhaft begründet worden (UA S. 10); dies bedeutet hier einen Rechtsfehler (vgl. Senat, Urteil vom 11. Februar 1992 - 5 StR
607/91 -). Der zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter wird auf die Grundsätze von u.a. BGHR StGB S 54 Bemessung 1, 5 54 Abs. 1 Bemessung 2, 4 Bedacht zu nehmen ha-
ben."
Dem schließt sich der Senat auch unter Hinweis auf BGH bei Holtz MDR 1993, 6 f an.
Angesichts der zu erwartenden Höhe der neu zu bildenden Gesamtstrafe schließt der Senat aus, daß ein Vorwegvollzug der Strafe auch nur teilweise in Betracht kommt.
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