Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 19.08.1994 – 3 StR 264/94
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 3 StR 264/94
Da
19. August 1994
in der Strafsache
gegen
Dean S EB aus Mettmann, geboren an @. WE 155:
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. August 1994 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts sowie seine Verurteilung trotz Vorliegens des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von Februar bis Anfang Mai 1993 bei fünf Fahrten insgesamt ca. 300 Gramm Kokain aus den Niederlanden nach Düsseldorf gebracht, die größte Menge bei einer Fahrt hat etwa 100 Gramm betragen. "Die letzte Fahrt führte der Angeklagte am 9. Mai 1993 durch. Bei dieser Fahrt war er stark alkoholisiert, wurde
aufgegriffen und mußte deshalb seinen Führerschein abgeben" (UA S. 6). Schon im Ermittlungsverfahren hat der Verteidiger einen (rechtskräftigen) Strafbefehl gegen den Angeklagten vorgelegt, nach dessen Inhalt wegen eines Vergehens nach
§ 316 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe verhängt, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen wurde, weil er "in Düsseldorf am 10. Mai 1993 gegen 3.20 Uhr fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt" habe, obwohl er infolge Alkohols verkehrsunsicher war.
Zwar ist denkbar, daß die Einfuhrfahrt zuvor abgeschlossen oder bereits in Deutschland für eine längere Zeit unterbrochen war, worauf der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf die zeitliche Distanz von knapp dreieinhalb Stunden zwischen Grenzübertritt und polizeilichem Aufgriff sowie der grenznahen Lage des Ergreifungsortes abhebt, mit der rechtlichen Folge, daß eine einheitliche Tat (vgl. OLG Köln NStZ 1988, 568) nicht vorliegen würde. Der Senat kann jedoch im Hinblick auf die ihn bindende Feststellung, daß der Angeklagte bei der letzten Fahrt in stark alkoholisiertem Zustand aufgegriffen wurde und "deshalb seinen Führerschein abgeben" mußte, nicht ausschließen, daß beide Straftatbestände im Zuge einer einheitlichen Trunkenheitsfahrt verwirklicht worden sind, mithin Tatidentität vorliegen könnte (vgl. BGHR StPO § 264 I Tatidentität 11) und deshalb Strafklageverbrauch eingetreten ist.
Zwar würde sich das mögliche Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs nur auf die letzte Einfuhrfahrt erstrecken, da entgegen der Auffassung der Strafkammer keine fortgesetzte Handlung mit fünf Einzelakten vorliegt; viel-
mehr ist entsprechend dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1994, 383), dessen Grundsätze auch auf Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln anzuwenden sind (BGH, Beschluß vom 15. Juli 1994
- 3 StR 207/94 m.w.Nachw.), von fünf selbständigen Handlungen auszugehen. Gleichwohl haben auch die Feststellungen zu den vier weiteren Einfuhrhandlungen keinen Bestand, denn sie lassen offen, bei welcher Fahrt 100 Gramm Kokain eingeführt wurden und wie sich die restlichen 200 Gramm auf die übrigen Einfuhrfahrten verteilen. Im Hinblick auf die nicht geringe Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG sind insoweit Mindestfeststellungen für jede Fahrt unentbehrlich.
Der neue Tatrichter wird zudem zu beachten haben, daß der Angeklagte teilweise freizusprechen ist (vgl. BGHR StPO $s 260 I Teilfreispruch 4; BGH, Beschluß vom 8. Juli 1994 - 3 StR 171/94), wenn dem Urteil im Vergleich zu Anklage und Eröffnungsbeschluß eine niedrigere Anzahl einzelner Handlungen zugrunde liegt.
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