Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 08.07.1994 – 3 StR 171/94
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
8. Juli 1994 in der Strafsache
gegen
v
Heinz Eon KB aus ve, seboren am @. WEB 1955 in ri.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Vertreterin der Nebenklägerinnen am 8. Juli 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Dezember 1993 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen - begangen in der Zeit von Juni bis Dezember 1988 zum Nachteil der Nebenklägerin Sylvia KB - verurteilt worden ist,
b) das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in 68 Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und in 20 weiteren Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig ist und im übrigen freigesprochen wird; im Umfang der Teileinstellung und des Teilfreispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-
standenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 75 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Pflegebefohlenen begangen, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Pflegebefohlenen in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Der Angeklagte ist u.a. verurteilt worden, weil er sich in der Zeit von Juni bis Dezember 1988 in sieben rechtlich selbständigen, jeweils als sexueller Mißbrauch von Kindern und zugleich als sexueller Mißbrauch von Pflegebefohlenen gewerteten Fällen an seiner am 11. November 1977 geborenen Tochter Sylvia vergangen hatte. Diese Taten werden von der Anklage jedoch nicht erfaßt. Soweit es die Verfehlungen an seiner Tochter Sylvia angeht, wird dem Angeklagten in der Anklageschrift als fortgesetzte Handlung nämlich "nur" zur
Last gelegt, das Mädchen in der Zeit zwischen 1989 und März 1993 und somit nicht schon im Jahre 1988, wie mit abgeurteilt, sexuell mißbraucht zu haben. Bei Annahme von Fortsetzungszusammenhang hätten zwar unter Beachtung der Regelungen des § 265 StPO auch diejenigen Teilakte der fortgesetzten Handlung zum Gegenstand der Aburteilung gemacht werden müssen, die vor dem in der Anklageschrift genannten Tatzeitraum begangen sind (vgl. BGHSt 9, 324, 327; 27, 115, 116). Fortsetzungszusammenhang ist jedoch, wie der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs rechtsgrundsätzlich entschieden (NJW 1994, 1663) und das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, jedenfalls bei den Tatbeständen der Ss 173, 174 und 176 StGB ausgeschlossen. Diese Rechtsfigur kann mithin auch nicht mehr als Grundlage für die verfahrensrechtliche Einbeziehung weiterer von der Anklage nicht erfaßter Tatbegehungen dienen. Das Verfahren ist daher in dem bezeichneten Umfang wegen des Verfahrenshindernisses fehlender Anklage einzustellen und der Schuldspruch des angefochtenen Urteils entsprechend abzuändern.
Die Urteilsformel bedarf darüber hinaus der Ergänzung. Da Anklage und Eröffnungsbeschluß, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen dargelegt hat, von einer größeren Zahl von Einzelakten ausgegangen sind, ist der Angeklagte als Folge der Auflösung des Fortsetzungszusammenhangs von dem gegenüber der Verurteilung weitergehenden Anklagevorwurf freizusprechen (vgl. BGHR StPO S 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4).
Im übrigen ergibt die sachlich-rechtliche Prüfung keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Die Revision ist insoweit, wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt, unbegründet im Sinne des Ss 349 Abs. 2 StPO.
Die Urteilsgründe lassen zwar ausdrückliche, von den Beweisgrundlagen abgehobene Feststellungen zum konkreten Tatgeschehen weitgehend vermissen. Das Landgericht hat sich im wesentlichen darauf beschränkt, die Einlassung des geständigen Angeklagten zum Tatgeschehen wiederzugeben. Aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen geht jedoch noch hinreichend deutlich hervor, daß es die Tatfeststellungen entsprechend der von ihm ausdrücklich als glaubhaft beurteilten Tatschilderung des Angeklagten treffen wollte und mit der Wiedergabe von dessen Einlassung auch getroffen hat. Sie werden den Anforderungen, die an die Urteilsfeststellungen bei einer Vielzahl gleichartiger Serientaten zu stellen sind, insgesamt noch gerecht.
Infolge der Teileinstellung des Verfahrens fallen die Einzelstrafen für die auf den Einstellungszeitraum entfallenden sieben Einzeltaten weg. Die Gesamtstrafe bleibt davon unberührt. Der Senat kann angesichts der Summe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen' von immer noch mehr als 60 Jahren ausschließen, daß das Landgericht auf eine gerin-
.gere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die ausgeschiedenen Taten nicht berücksichtigt hätte.
Ruß Richter am Bundesge- Rissing-van Saan richtshof Kutzer befindet sich in Urlaub und ist am Unterschreiben verhindert.
Ruß
Blauth Miebach