Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 19.05.1994 – 1 StR 132/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS StR 132/94
Beperob 7 von
19. Mai 1994 in der Strafsache
gegen
Adrian Te OD aus Lei, seboren am @. CE 1966 in DU (FE) ,
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1994 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. Mai 1993
wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben hat (S 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Mit seinem erst am 15. April 1994 urschriftlich beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben vom 5. April 1994 hat der Angeklagte seine Revision nicht wirksam zurückgenommen, weil gleich zei ti g der Widerruf durch eigenes Schreiben des Angeklagten vom 13. April 1994 und Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage erklärt worden ist (vgl. S 130 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie BGH NJW 1960, 2202 f. und BGH, Beschl. vom 3. Mai 1991 - 3 StR 70/91 - bei Kusch NStZ 1992, 29). Das Rechtsmittel konnte hier nur gegenüber dem bereits mit der Sache befaßten Senat zurückgenommen werden (vgl. BGH, Beschl. vom 7. Dezember 1977
- 3 StR 431/77 - bei Holtz MDR 1978, 281 f. sowie OLG Hamburg MDR 1983, 154).
2. Zu der unter II 18 der Revisionsbegründung vom 12. November 1993 erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat: Auch diese Rüge - die Richterablehnungsgesuche betrifft - ist unbegründet.
Das ursprüngliche Ablehnungsgesuch vom 1. und 2. März 1993 stützte sich darauf, daß der Vorsitzende der Strafkammer, Vorsitzender Richter am Landgericht EEEEEE>, die Fesselung des Angeklagten während einer Sitzungspause angeordnet hatte. Diese nach § 119 Abs. 6 StPO getroffene Anordnung war sachgemäß und gab deshalb dem Angeklagten keinen Anlaß, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Mithin wurde das Ablehnungsgesuch durch Beschluß vom 4. März 1993 zu Recht zurückgewiesen. Gleichwohl nahm der Angeklagte diese Entscheidung des Landgerichts zum Anlaß, sogleich die drei daran beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Generalbundesanwalt meint, dies zeige klar, daß es dem Angeklagten dabei nicht um die angebliche Befangenheit von Richtern ging, sondern nur darum, das Verfahren zu verschleppen ($S 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Nach § 26 a Abs. 2 Satz 1 StPO habe der genannte Vorsitzende deshalb an dem Beschluß vom 5. März 1993, durch den das erneute Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde, mitwirken dürfen. Dann wäre auch das weitere Ablehnungsgesuch, mit dem der Angeklagte rügte, der Vorsitzende habe unzulässigerweise "in eigener Sache" mitentschieden, ohne weiteres unbegründet gewesen. Dieses Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluß vom 11. März 1993 zurückgewiesen.
Es mag dahinstehen, ob dieser Beurteilung durch den Generalbundesanwalt zu folgen ist. Jedenfalls begründete die Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der Entscheidung vom 5. März 1993, was der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hatte (BGHSt 18, 200, 203; 21, 334, 338), nicht die Besorgnis der Befangenheit dieses Richters.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertritt allerdings die Auffassung, ein Richter dürfe über ein Befangenheitsgesuch, mit dem geltend gemacht wird, die abgelehnten Richter hätten ein gegen ihn gerichtetes Befangenheitsgesuch fehlerhaft abgelehnt, grundsätzlich nicht sachlich entscheiden; entscheide er dennoch, so begründe dies in der Regel die Besorgnis der Befangenheit (vgl. die in BGHSt 38, 144 nicht mitabgedruckte Äußerung in NJW 1992, 763 f. unter Hinweis auf die hauptsächlich eine andere Frage betreffende Entscheidung in NJW 1984, 1907, 1909). Dieser Grundsatz gilt jedoch, wie der 2. Strafsenat klargestellt hat (NJW 1992, 763), nicht stets und ausnahmslos. Ähnlich wie in dem Fall, den der 1. .Strafsenat bereits zu entscheiden hatte (NJW 1992, 763 £f.), ist es auch hier nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer (am 11. März 1993) das erneute Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht als unbegründet verworfen hat:
Bereits die dienstliche Äußerung vom 11. März 1993 zeigt, daß dieser Richter einen vertretbaren Rechtsstandpunkt einnahm, als er - nach Zurückweisung des gegen ihn selbst gerichteten Ablehnungsgesuchs - an der Entscheidung mitwirkte. Der Beschluß der Strafkammer vom 11. März 1993 enthält ebenfalls sachgerechte Erwägungen, die auch die Um-
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stände des vorliegenden Falls berücksichtigen. Insbesondere vertritt sie unter Hinweis auf einen Kommentar zur Strafprozeßordnung (KMR-Paulus, Rdn. 10 vor $S 22) die Ansicht, bei der rechtsstaatlichen Abwägung, ob an einer Entscheidung ein mit der Sache vorbefaßter, nach dem Geschäftsverteilungsplan in erster Linie zuständiger Richter mitzuwirken hat oder ein anderer, hätten "sich der Gesetzgeber und die Rechtsprechung für den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entschieden und die vorangegangene Mitwirkung dieses Richters in Kauf genommen". Da auch das sonstige Verhalten des abgelehnten Richters keine Befangenheit befürchten ließ, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, liegt ein unbedingter Revisionsgrund i.s.v. Ss 338 Nr. 3 StPO nicht vor.
Gribbohm Ulsamer Foth Granderath Beyer