Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 03.05.1991 – 3 StR 70/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 70/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Burhan T | aus BEER, geboren am @ (EBzmEED 1958 in MB (Türkei),
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. August 1990 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die am 3. September 1990 eingelegte Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.
Der Angeklagte hatte zuvor in einem Brief an das Landgericht vom 30. August 1990 gebeten, ihm die Urteilsbegründung schnellstens zukommen zu lassen, "da er hiergegen kein Rechtsmittel einlege". Dieser Brief wurde dem Vorsitzenden der Strafkammer am 3. September 1990 vorgelegt und von diesem handschriftlich mit dem Eingangsdatum "3.9.90" versehen. Am 3. September 1990 widerrief der Angeklagte seinen Rechtsmittelverzicht in einem weiteren Schreiben mit der Begründung, daß er "nach reiflicher Überlegung" zu dem Entschluß gekommen sei, gegen das Urteil
Rechtsmittel einzulegen. Dieses Schreiben ging zusammen mit einem weiteren Brief in einem Begleitumschlag der JVA für abgehende Post noch am 3. September 1990 beim Landgericht ein, Der Inhalt dieses Begleitumschlages wurde am
4. September 1990 vom Berichterstatter der Strafkammer kontrolliert.
Entgegen der Ansicht der Verteidigung handelt es sich bei dem Brief vom 30. August 1990 um einen eindeutigen Rechtsmittelverzicht. Dies ergibt sich bereits aus dessen Inhalt sowie dem Umstand, daß der Angeklagte in seinem Widerruf vom 3. September 1990 selbst angibt, "etwas voreilig" gewesen zu sein und deshalb "zuerst das Urteil vom 29. August 1990 angenommen" zu haben. Diesen Rechtsmittelverzicht hat der Angeklagte auch nicht rechtzeitig widerrufen. Der Widerruf eines Rechtsmittelverzichts ist nur möglich, solange der Verzicht noch nicht wirksam geworden ist. Wirksam wird ein schriftlich erklärter Verzicht mit dessen Eingang bei dem zuständigen Gericht. Danach kann er weder widerrufen noch angefochten werden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2 und 4). Zwar ist eine Revision dann als zulässig anzusehen, wenn Rechtsmitteleinlegung und Rechtsmittelverzicht am selben Tage innerhalb der Anfechtungsfrist beim zuständigen Gericht eingegangen sind und unter Verwendung aller verfügbaren Beweismittel nicht geklärt werden kann, welche der beiden Erklärungen eher bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGH NJW 1960, 2202; Ruß KK 2. Aufl. § 302 Rdn. 16). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor.
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Der Strafkammervorsitzende hat sich dienstlich dahin geäußert, daß das Schreiben vom 30. August 1990 an ihn persönlich adressiert gewesen sein muß, weil es anderenfalls von der Poststelle mit einem Eingangsstempel versehen worden wäre und ein "Begleitumschlag" für diesen Brief existiert hätte. Aus dem Umstand, daß er selbst den Eingang am 3. September 1990, einen Montag, vermerkt habe, lasse sich folgern, daß der Brief schon in den Tagen zuvor beim Landgericht eingegangen sei, da ihm die Post frühestens einen Arbeitstag nach Eingang erreiche. Dafür, daß der in der dienstlichen Äußerung mitgeteilte allgemeine Geschäftsablauf auch hier vorgelegen hat, spricht, daß der Widerruf des Angeklagten am 3. September 1990 geschrieben, ausweislich des Begleitumschlages am 3. September 1990 in der JVA zur Post gegeben wurde und noch am selben Tage beim Landgericht eingegangen ist. Daß der Berichterstatter als Datum der Kontrolle den 4. September 1990 vermerkt hat, spricht weiter dafür, daß ihm dieser erst an diesem Tage und damit einen Tag nach Eingang, vorgelegt wurde. Dafür, daß der Rechtsmittelverzicht, wenn er noch am 30. August 1990 oder einen Tag später vom Angeklagten zur Post gegeben wurde, zögerlicher befördert wurde, ist nichts ersichtlich. Daß der Angeklagte das Schreiben vom 30. August 1990 erst mehrere Tage später oder ebenfalls am 3. September 1990 zur Post gegeben hat, trägt er selbst nicht vor. Schließlich ergibt sich aus dem Inhalt des Widerrufsschreibens, in dem der Angeklagte ausführt, "voreilig" gehandelt zu haben und nach "reiflicher Überlegung" nun doch Rechtsmittel einlegen zu wollen, daß zwischen Absenden des Verzichts vom 30. August
1990 und dessen Widerruf am 3. September 1990 eine längere Zeitspanne gelegen hat.
Aus den Gesamtumständen schließt der Senat, daß der Rechtsmittelverzicht vom 30. August 1990 vor dem Schreiben vom 3. September 1990 beim Landgericht eingegangen und deshalb wirksam ist. Die mit dem Widerruf des Verzichts am 3. September 1990 gleichzeitig eingelegte Revision ist daher unzulässig. Im übrigen wäre sie auch unbegründet.
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