Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 12.04.1994 – 4 StR 765/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom .

12. April 1994

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 1994 beschlossen:

Bei dem Beschluß des Senats vom 13. Januar 1994 hat es sein Bewenden.

Gründe§

1. Der Senat hat mit Beschluß vom 13. Januar 1994 dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt, das Verfahren auf Kosten der Staatskasse nach 8 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden war und seine Revision im übrigen nach Neufassung des Schuldspruchs verworfen. Der Generalbundesanwalt hatte zunächst Verwerfung der Revision in vollem Umfang ber antragt; später hatte er dann den Antrag gestellt, "das Verfahren wegen der Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt gemäß 3 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen", und zusätzlich ausgeführt: "Die Verurteilung fällt neben den übrigen nicht ins Gewicht, und ihr Fortfall berührt auch nicht die Gesamtstrafe."

Der Angeklagte beanstandet nunmehr, daß ihm der weitere Antrag des Generalbundesanwalts nicht mitgeteilt worden sei und erklärt, "der Beschluß ergründet unter Verstoß gegen das Recht auf Anhörung nach Art. 103 GG". Er beantragt deswegen, den Beschluß des Senats vom 13. Januar 1994 aufzuheben.

2. Zu einer Änderung oder Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 13. Januar 1994 besteht keine Veranlassung: Bei einer (teilweisen) Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO bedarf es - anders als z.B. bei §§ 153 Abs. 2, 153a Abs. 2 StPO - der Zustimmung des Angeklagten nicht. Da der Angeklagte durch die Einstellung nicht beschwert ist und zugleich auch eine ihn begünstigende Kostenentscheidung getroffen wurde, war deshalb auch die vorherige Anhörung des Angeklagten nicht erforderlich {vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl, 8 154 Rdn. 37 und 38),

Soweit der Generalbundesanwalt in seinem Antrag bemerkt hat, der Fortfall der Einzelstrafe berühre die Gesamtstrafe nicht, hat er nur auf eine sich aus der beantragten Einstellung seiner Meinung nach ergebende Foigerung hingewiesen. Unabhängig davon mußte der Senat darüber befinden, ob trotz teilweiser Einstellung des Verfahrens die Gesamtstrafe bestehenbleiben konnte. Er hat dies mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte zu zehn Einzelfreiheitsstrafen von insgesamt 44 Monaten verurteilt und dazu noch eine rechtskräftige Strafe von zwei Jahren einbezogen worden war, bejaht. Daran ist nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten: Das Landägericht hatte bei einem Strafrahmen für die Gesamtstrafe gemäß Ss 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB von mindestens zwei Jahren und einem Monat und höchstens fünf Jahren und sieben

„Monaten auf eine außergewöhnlich milde Gesamtstrafe von zwei Jahren und ‘acht Monaten erkannt, An dieser Gesamtstrafe konnte der Wegfall einer Einzelstrafe von zwei Monaten of-

fenkundig nichts ändern (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner StPo 41. Aufl. § 354 Rdn. 9 a mit zahlr. Nachw.).

Salger Meyer-Goßner Maatz Tepperwien Kuckein