Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Urteil vom 15.03.1994 – 5 StR 798/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 798/93 (alt: 5 StR 379/92)
URTEIL§
vom 15. März 1994 in der Strafsache
gegen
1. Reinhardt Ho EEE | cus Rein, geboren am &. EB 1966 in Beimm/Rügmm.
2. benry Re MB „aus RE. geboren am ER. EB 19658 in Bemmmm/Rügmmm.
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 15. März 1994, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Häger Basdorf als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht EEES- EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE» als Verteidiger des Angeklagten Bo , Rechtsanwalt ED als Verteidiger des Angeklagten Re m,
Justizangestellte ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
HZ
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
31. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwlesen.
- Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hatte den Angeklagten Hauschildt wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten Rei wegen versuchten Mordes (Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten) und gefährlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung beider zweijährigen Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hat der Senat mit Urteil vom
22. September 1992 auf die Revision der Staatsanwaltschaft in den Strafaussprüchen gegen beide Angeklagte aufgehoben. Die Revision des Angeklagten Rei hat er verworfen. Damit sind die Schuldsprüche gegen beide Angeklagte rechtskräftig geworden.
AS N
Mit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht dieselben Strafen verhängt und die Vollstreckung der zweijährigen Freiheitsstrafen gegen beide Angeklagte wiederum zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Die Strafzumessungserwägungen gegen beide Angeklagte halten unter mehreren Gesichtspunkten sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Der Tatrichter des zweiten Urteils nimmt zugunsten des Angeklagten Ho@R an, das Tatopfer sei "durch die gefährliche Körperverletzung" nicht "in sehr erheblichem Maße verletzt worden" (UA neu S. 12). Mit dieser Bewertung entfernt der neue Tatrichter sich von den bindenden Feststellungen des ersten landgerichtlichen Urteils und seinen eigenen ergänzenden Feststellungen: Der Angeklagte He schlug das Opfer mit einem Faustschlag ins Gesicht nieder, trat ihm dann "brutal ins Gesicht und in den Bauch" und schlug mehrmals den Kopf des Opfers auf den Bahnhofsboden. Anschließend trat der Angeklagte Re@iP, wie der Angeklagte Ha@- EB Turnschuhe tragend, auf das Opfer ein. Dann traten beide Angeklagte dem stark blutenden und bewußtlosen Opfer in den Bauch (UA alt Ss. 8 £f). Das Opfer wurde später vom Notarzt künstlich beatmet. Es hatte zwei große blutende Kopfplatzwunden, eine Gehirnerschütterung sowie Schürfwunden am Brustkorb, an Armen und Beinen erlitten. Es wurde im Krankhaus stationär chirurgisch versorgt und mußte wegen Wundinfektionen
ur
zweimal nachoperiert werden (UA alt S. 13). Ergänzend hat der neue Tatrichter festgestellt. daß die Erinnerung des Opfers erst drei Tage nach seiner Einlieferung in das Krankenhaus einsetzt, daß es infolge der Prellungen und Schürfwunden anfangs unter erheblichen Schmerzen litt und im Stirnbereich eine sichtbare Narbe zurückbehielt (UA neu S. 9).
2. In gleicher Weise entfernt der neue Tatrichter sich von den bindenden Feststellungen des ersten Urteils, wenn er zugunsten beider Angeklagten annimmt, das Tatopfer sei im zweiten Tatkomplex "nicht in Todesgefahr gebracht worden" (UA neu S. 12, 20): Bei Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht beider Angeklagter warf der Angeklagte Ha das von beiden Angeklagten bewußtlos geschlagene Opfer auf die S-Bahngleise hinunter und legte es so auf das Gleis, daß der Kopf vom nächsten Zug überfahren werden konnte. Der Angeklagte Re in sprang auf Aufforderung des Angeklagten Ha hinzu, faßte das Opfer aber nicht mehr an, weil der Angeklagte He das nach dem gemeinsamen Tatplan Erforderliche bereits getan hatte. Beide Angeklagte entfernten sich. Ein Zeuge versuchte vergeblich, das Opfer auf den Bahnsteig zu heben, und schob es schließlich in die Hohlkehle unter der Bahnsteigkante. Er lief dem kurz darauf einfahrenden S-Bahn-Kurzzug entgegen und veranlaßte dessen Anhalten vor dem üblichen Haltepunkt, der sich vor der Liegestelle des Opfers befand (UA alt Ss. 10 bis 12). Zu der damit gegebenen Gefahrenlage und ihrer Bewertung hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. September 1992 (= BGHSt 38, 356, 359 f£f) ausge führt: "Hier lag objektiv eine konkrete Gefahr für das Leben des Opfers vor. Es mag sein, daß es angesichts der Geradlinigkeit und der guten Ausleuchtung der
Strecke sowie des Umstandes, daß der nächste einfahrende Zug ein Kurzzug war, wahrscheinlicher war, daß das Opfer die Durchfahrt des nächsten Zuges überleben würde als von diesem tödlich überfahren zu werden. Gleichwohl bestand objektiv eine erhebliche Todesgefahr für das Opfer. Der Zug fuhr wenige Minuten nach dem erheblichen Verhalten der Angeklagten in den Bahnhof ein. Jede von vielen möglichen Wahrnehmungsschwächen oder Fehlreaktionen des Zugfahrers, mancherlei denkbare technische Defekte oder die Einfahrt eines Langzuges bei geändertem Fahrprogramm, hätten - jeweils allein - zum Tod des Opfers führen können."
3. Ferner berücksichtigt der neue Tatrichter zugunsten beider Angeklagten, daß den Zeugen "die auf seine Vernichtung abzielende Tat ... psychisch nicht belastet"; denn "weder hat er in der eigentlichen Tatsituation Ängste erlebt und um sein Leben gefürchtet, noch liegen bei ihm entsprechende Langzeitfolgen vor" (UA neu
Ss. 13, 20). Diese Strafzumessungserwägung birgt einen Wertungsfehler; denn die damit zugunsten cer Angeklagten in Rechnung gestellte wahrnehmungsunfähigkeit des Zeugen haben die Angeklagten durch dessen schwere Mißhandlung herbeigeführt. Dabei war gerade diese Mißhandlungsfolge so schwer, daß der Zeuge eine drei Tage umfassende Erinnerungslücke hat (UA neu S. 9).
II.
Der Senat verkennt nicht, daß der Tatrichter in den Vordergrund seiner Überlegungen das positiv zu bewertende Nachtatverhalten der Angeklagten gerückt hat, insbesondere die Schmerzensgeldvereinbarung und deren weitgehende Erfüllung. Ob dieser Umstand und die son-
stigen vom Landgericht berücksichtigten persönlichen Umstände der Angeklagten es gerechtfertigt hätten, die ausgesprochenen Strafen nicht zu überschreiten, erfordert aber eine Gesamtwürdigung, die nicht dem Senat obliegt, sondern dem Tatrichter, der auch die straferschwerenden Umstände zutreffend zu berücksichtigen hat, insbesondere, wie der Senat in seinem Urteil vom
22. September 1992 bereits ausgeführt hat, das Tatbild.
Der neue Tatrichter wird bei seinen Erwägungen, falls er die Einzelstrafe wegen versuchten Mordes erneut nach Ss 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB mildert, eine Begründung zu geben haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vom Tatrichter zur Beantwortung der Frage, ob eine Strafrahmenverschiebung nach S 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, eine wertende Gesamtwürdigung aller wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte vorzunehmen (BGH NJW 1982, 393; BGHR StGB $S 13 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1; BGH, Beschluß vom 28. August 1991 - 5 StR 345/91 -; BGH, Beschluß vom 17. März 1992 - 5 StR 652/91 -).
Bei der Bemessung der Strafen durch den neuen Tatrichter wird auch der lange Zeitablauf während des Verfahrens, der nicht auf das Verhalten der Angeklagten Zurückzuführen ist, zu erwägen sein, insbesondere die für den Senat nicht nachvollziehbare Verzögerung der Vorlage der Revision der Staatsanwaltschaft an den Generalbundesanwalt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993
- 5 StR 683/93, S. 8).
4F
Bei erneuter Verhängung aussetzungsfähiger Strafen wird § 56 Abs. 3 StGB anzusprechen sein.
Laufhütte Horstkotte Harms Häger Basdorf