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BGH Beschluss vom 15.02.1994 – 5 StR 15/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 15. Februar 1994 in der Strafsache gegen

1, Rüdiger M GEHEN geborener SchB aus beim, geboren am ®@. &B 1940 in NER /Oberschlesien,

2. Ingrid M GE» aus Be,

geboren am @. MER 1942 in Trek / Mn 3: GE,

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 1994 beschlossen:

Der Antrag der Verurteilten, den Senatsbeschluß vom 11. Februar 1992 aufzuheben, wird zurückge-

wiesen.

Gründe§

Das Landgericht Münster hat die Antragsteller mit Urteil vom 24. Mai 1991 wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Ihre Revisionen hat der Senat mit dem Beschluß vom 11. Februar 1992 nach 3 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der auf § 33 a StPO gestützte Antrag der Verurteilten, diesen Verwerfungsbeschluß aufzuheben, hat keinen Erfolg.

1. Die Antragsteller machen geltend, der angegriffene Beschluß verstoße gegen Artikel 103 Abs. 1 GG. Zu ihrem Nachteil seien Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet worden, zu denen sie nicht gehört worden seien. Ferner hätten nicht sämtliche an der Entscheidung beteiligten Richter die Akten gelesen. Schließlich verwende der Beschluß eine im Gesetz nicht vorgesehene Formel und sei

im übrigen nicht mit Gründen versehen.

2. Diese Angriffe gehen fehl.

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a) Die Fassung der Beschlußformel steht im Ermessen des Gerichts (Senatsbeschluß vom 29. Mai 1984

- 5 StR 197/84 -). Das Merkmal der "offensichtlichen Unbegründetheit" (dazu Dahs NStZ 1981, 205, 206) braucht nicht ausdrücklich hervorgehoben zu werden (Pikart in KK, 3. Aufl. § 349 Rdn. 27; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl. 8 349 Rdn. 19).

b) Eine weitergehende sachliche Begründung des Verwerfungsbeschlusses wird vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Sie ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Der Gesetzgeber hat im Fall der Verwerfung einer Revision nach S 349 Abs. 2 StPO ausreichend sichergestellt, daß der Beschwerdeführer über die wesentlichen Gründe nicht im unklaren bleibt (BVerfG NJW 1982, 925). Sie ergeben sich aus dem Inhalt des dem Revidenten gemäß S 349 Abs. 3 Satz 1 StPO mitzuteilenden Verwerfungsamtrages in Verbindung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Pikart aaO Rdn. 16 m.N.).

Die ausführliche Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 1992 ist den Antragstellern am

22. Januar 1992 zugestellt worden. Sie haben dazu jeweils mit Schriftsatz vom 31. Januar 1992, der Antragsteller zu 1) darüber hinaus mit Schriftsatz vom 6. Februar 1992 (Telefax), Gegenerklärungen nach § 349

Abs. 3 Satz 2 StPO eingereicht. Von einer nicht ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs kann unter diesen

Umständen keine Rede sein.

c) Schließlich ist eine Beeinträchtigung der Verurteilten in ihren Rechten aus Artikel 103 Abs. 1 GG auch nicht mit der Behauptung dargetan, es hätten nicht sämtliche den Verwerfungsbeschluß zeichnende Richter die Akten gelesen. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör legt dem Gericht lediglich die Pflicht auf, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; es regelt nicht, wie dies im einzelnen zu geschehen hat (BVerfG NJW 1987, 2219, 2220). Der Vortrag eines Berichterstatters ist demnach ein geeigneter und verfassungsrechtlich unbedenklicher Weg, die übrigen Mitglieder eines Spruchkörpers mit den maßgeblichen Problemen eines Falles vertraut zu machen. Sinn der Tätigkeit eines mit mehreren Richtern besetzten Kollegialgerichts ist es ersichtlich nicht, daß alle Mitglieder die Akten oder einzelne Schriftsätze vollständig lesen; er liegt vielmehr vornehmlich darin, alle bedeutsamen Fragen im Spruchkörper zu erörtern (BVerfG aa0).

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