Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 29.05.1984 – 5 StR 197/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Gastwirt Miroslav Ja EEE aus DEE,
geboren am @B. EENEEE> 19.9 in VeEEEEEEE> (Hi) , zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 1984 beschlossen:
Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt IB, den Senatsbeschluß vom 8. Mai 1984 zu berichtigen, wird abgelehnt.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluß vom 8. Mai 1984 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden, weil sie offensichtlich unbegründet war. Der Verteidiger hat indessen keinen Anspruch darauf, daß das Wort "offensichtlich" in den Beschluß aufgenommen wird. Die Fassung des Beschlusses liegt
im Ermessen des Gerichts.
Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel