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BGH Beschluss vom 22.12.1993 – 3 StR 550/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 550/93

vom

22. Dezember 1993

in der Strafsache

gegen

Thomss MD zus vB. sort sevoren an @. «m :>:1,

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu ziff. 2 auf dessen Antrag, am 22. Dezember 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. Mai 1993 im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben; diese Maßregel entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, jedoch werden die Revisionsgebühren um die Hälfte ermäßigt.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung, wegen versuchter Brandstiftung und wegen widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und mäteriellen Rechts und wendet sich gegen die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Die Verfahrensrügen sind nicht im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig. Soweit mit dem Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (5 349 Abs. 2 StPO).

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann dagegen keinen Bestand haben. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt insoweit ausgeführt:

"Die Anwendung des § 63 StGB kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der SS 20, 21 StGB hervorgerufen ist (vgl. BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4). Hier hat der Angeklagte die Taten, die zur Unterbringung geführt haben, unter Alkoholeinfluß begangen. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und angenommen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeiten erheblich vermindert gewesen sei. Ob diese Beeinträchtigungen allerdings auf der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, auf der Wirkung des genossenen Alkohols oder auf dem Zusammenwirken beider Faktoren beruhte, teilt das Urteil nicht mit. Die tatrichterlichen Feststellungen auf UA S. 90 lassen es als naheliegend erscheinen, daß die Verminderung der Schuldfähigkeit zwar durch die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten mitverursacht, letztlich aber auf den Alkoholgenuß zurückzuführen ist. In solchen Fällen kann S 63 StGB

nur ausnahmsweise angewandt werden, wenn der Täter an einer krankhaften - d.h. nicht auf bloße Charakterschwäche zurückzuführenden - Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. BGHR StGB 8 63 Zustand 9 m.w.N.). Den Feststellungen des Landgerichts kann nicht entnommen werden, ob dies hier der Fall ist."

Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Der Senat schließt aus, daß insoweit noch Feststellungen getroffen werden können, die die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen würden.

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