Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 17.12.1993 – 2 StR 649/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 649/93

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vom

17. Dezember 1993

in der Strafsache

gegen

Peter MM EEE 4 Aaus Pe, Jeboren am @. GE 1955 in EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.a.

240

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Juli 1993 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten entfällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen det Entführten, sexuellem Mißbrauch von Kindern und Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt; es hat ausgesprochen, daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, hat lediglich in dem im Beschlußtenor bezeichneten Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des 5 349

Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Landgericht hat ... übersehen, daß es für die Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten an einem wirksamen Strafantrag, damit an einer Prozeßvoraussetzung fehlt.

Gemäß 5 238 Abs. 1 StGB bedarf es für die Verfolgung einer Straftat nach § 237 StGB eines Strafantrages; eine Bestimmung, nach der das Antragsrecht bei Tod der Verletzten im Sinne des S 77 Abs. 2 Satz 1 StGB übergeht, enthält § 238 StGB nicht.

Die Möglichkeit der gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Antragsberechtigten gemäß S 77 Abs. 3 StGB, den Antrag zu stellen, bedeutet kein eigenes Antragsrecht, sondern nur die Wahrnehmung der Befugnisse des Verletzten (Jähnke in LK, StGB, S 77, Rdn. 43 m.w.N.). Mit dem Tod ihres Kindes erlosch die Handlungsvollmacht der Eltern, ein wirksamer Strafantrag konnte von ihnen nicht mehr gestellt werden.

Dieser Rechtsfehler hat sich jedoch weder bezüglich der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe noch bezüglich des Ausspruches zur besonders schweren Schuld des Angeklagten zu seinem Nachteil ausgewirkt. Insbesondere werden die Ausführungen der Strafkammer auf UA S. 73 selbst bei Wegfall einer Verurteilung nach § 237 StGB nicht unzutreffend."

Dem schließt sich der Senat an.

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-17/2-str-649-93#rd_6

Bei der Geringfügigkeit des Erfolgs des Rechtsmittels besteht kein Anlaß zur (teilweisen) Entlastung des Angeklagten von Gebühren und Auslagen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Jähnke Maier Detter Niemöller Streck