Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 14.12.1993 – 4 StR 714/93

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

14. Dezember 1993 in der Strafsache

gegen

Torsten > EEE u: ER. senoren am EEE 1971 in KO. zur Zeit in Haft,

wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

14. Dezember 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 3. Juni 1993, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Das Verfahren wird eingestellt.

3, Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt mit der zutreffend erhobenen Beanstandung, es fehle an einer Verfahrensvoraussetzung, zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens.

1. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Angeklagten sowie gegen Oliver HE Anklage erhoben. Das Landgericht

hat mit Beschluß vom 30. April 1993 die Anklage lediglich gegen Oliver | zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit dem Angeklagten sm befaßt sich der Eröffnungsbeschluß nicht. Damit fehlt die nach SS 203, 207 StPO unverzichtbare Voraussetzung der Zulassung der Anklage für das Verfahren. Dem steht nicht entgegen, daß ersichtlich der Vorsitzende der Strafkammer in seiner Ladungsverfügung in der vorgeädruckten Spalte "Zu laden sind" die bereits eingefügte Zahl "1" in "2" geändert hat; denn damit ist die notwendige Beschlußfassung durch die übrigen Kammermitglieder nicht nachgeholt worden.

Da sich die Zulassung der Anklage eindeutig nur auf Oliver HM nicht auch auf den Angeklagten SEE vezieht, muß das Verfahren wegen Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses hinsichtlich des Angeklagten EEE eingesteiit werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. 5 203 Rdn. 3 am Ende mit weit. Nachw.).

Die Einstellung des Verfahrens steht der Erhebung einer neuen Anklage nicht entgegen (Kleinknecht/Meyer-Goßner aao S 260 Rdn. 47 und 48).

2. Da das Verfahren eingestellt werden muß, bedarf es keines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision. Der Senat bemerkt allerdings, daß die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zwingend war, nachdem das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 316a Abs. 2 StGB verneint hatte. Daß es auch gegen den Mitangeklagten HÄÄ nur die Mindeststrafe des S 316a Abs. 1 StGB verhängt hat, obwohl dieser zugleich wegen

schweren Raubes nach § 250 StGB, der Angeklagte <ÜEEEED

aber nur in Tateinheit mit Raub nach § 249 StGB verurteilt worden ist, hat lediglich HM pesünstigt, den Angeklagten

aber nicht belastet.

Meyer-Goßner Nehm

Salger Tepperwien

Maatz